Förderung der bAV mittels Sozialpartnermodell
Mit dem Anfang 2018 in Kraft getretenen Betriebsrentenstärkungsgesetz hoffen Gesetzgebende auf eine bessere Verbreitung und Förderung der bAV (betriebliche Altersvorsorge). Arbeitgebende können nun erstmals eine tarifliche Rente ohne Renditegarantien anbieten. Damit soll es für Betriebe deutlich attraktiver werden, den eigenen Mitarbeitenden eine betriebliche Altersvorsorge anzubieten. Zudem sollen insbesondere Geringverdienende von steuerlichen Vorteilen profitieren und insgesamt sollen mehr Menschen im Alter auf eine zusätzliche (und höhere) Betriebsrente zurückgreifen können. Der Beitrag informiert über die wichtigsten Änderungen.
Tarifrente ohne Haftung und ohne Garantien
Mit dem neuen Sozialpartnermodell können die Sozialpartner (tarifgebundene Arbeitgebende und Gewerkschaften) seit dem 1. Januar 2018 erstmals gemeinsam eine Tarifrente ohne garantierte Altersleistung einführen. Bislang musste der Arbeitgeber die Rente in bestimmter Höhe garantieren und war damit auch für eine gewisse Rendite haftbar. Von dieser Verantwortung ist er nun befreit, er muss lediglich zusagen, dass er die Beiträge an einen bestimmten Versorgungsträger (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) tatsächlich abführt (reine Beitragszusage). Um die fehlende Arbeitgeberhaftung zu kompensieren, kann im Tarifvertrag ein zusätzlicher Sicherungsbeitrag des Arbeitgebers vereinbart werden, um einen höheren Kapitaldeckungsgrad zu erzielen. Dies ist aber keine Pflicht.
Die späteren Rentenansprüche der Arbeitnehmenden richten sich ausschließlich gegen die Versorgungseinrichtung. Gerade in Niedrigzinsphasen wollten in der Vergangenheit viele Arbeitgeber das Haftungsrisiko für garantierte Rentenleistungen nicht übernehmen, daher konnte sich die betriebliche Altersvorsorge nicht wie erhofft durchsetzen. Von diesem „Pay-and-Forget“-Ansatz erhoffen sich die Beteiligten des Sozialpartnermodells in der Praxis bessere Renditen und damit später höhere Renten.
Sozialpartnermodell mit Bindung an Tarifvertrag
Zum Schutz der Arbeitnehmenden kann diese neue Tarifrente nur auf Basis von Tarifverträgen zustande kommen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Interessen der Arbeitnehmenden angemessen berücksichtigt werden. Auch per Betriebs- oder Dienstvereinbarung können die Tarifvertragsparteien die Gestaltung der Beitragszusage regeln, wenn der Tarifvertrag eine entsprechende Öffnungsklausel enthält.
Aber auch für nicht tarifgebundene Unternehmen soll die Tarifrente nach dem Sozialpartnermodell möglich sein. Diese Arbeitgeber können vereinbaren, dass die einschlägigen Branchentarifverträge auch für ihre Beschäftigten gelten sollen. Der Gesetzgeber ermöglicht damit nicht tarifgebundenen Unternehmen, die Versorgungskassen der entsprechenden Branchen zu nutzen. Die Arbeitgeber sind dazu aber nicht verpflichtet. Eine Soll-Vorschrift soll verhindern, dass Betriebe ohne Tarifbindung, die das Modell dennoch anbieten wollen, durch schlechtere Konditionen bei den Tarifpartnern benachteiligt werden. Wenn Arbeitgebende und Arbeitnehmende vereinbaren, dass der branchenübliche Tarifvertrag für die Tarifrente gilt, muss er dann auch so übernommen werden. Abweichungen davon sind nicht möglich, das gilt auch für einen eventuell vereinbarten Zusatzbeitrag.
Der Arbeitgeber kann zudem eine automatische Entgeltumwandlung für alle oder eine Gruppe einzelner Arbeitnehmende einführen, wenn dies der Tarifvertrag oder eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung vorsieht. Dieser automatischen Entgeltumwandlung können die Arbeitnehmenden aber widersprechen (Opting-out-Regelung).
Bessere Rahmenbedingungen in der bAV
Auch die Rahmenbedingungen für die bAV haben sich mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz verbessert: Der steuerfreie Höchstbetrag bei der Entgeltumwandlung ist ab 2018 von 4 auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) gestiegen. Damit können Arbeitnehmende ab 2018 maximal 6.240 Euro steuerfrei in ihre Altersvorsorge investieren. Der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 Euro wird im Gegenzug allerdings abgeschafft. Der sozialversicherungsfreie Steuerfreibetrag bleibt bei 4 % (maximal 3.120 Euro).
Bei der neuen, reinen Beitragszusage darf sich der Arbeitnehmende zudem über einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zu seiner bAV freuen. Durch die Entgeltumwandlung spart der Arbeitgeber seinen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen ein. Diese Einsparung soll durch eine 15%ige Pauschalzahlung an die Mitarbeitenden weitergegeben werden. Der Arbeitgeber muss dafür diesen Betrag als Arbeitgeberzuschuss zusätzlich an die Versorgungseinrichtung für die Mitarbeitenden abführen.
Für diesen Zuschuss gelten die gleichen steuerlichen Regelungen wie für den durch die Gehaltsumwandlung finanzierten Beitrag (beispielsweise Steuerfreiheit im Rahmen der 8-%-Grenze).
Dieser Arbeitgeberzuschuss gilt zunächst nur für die ab 2018 eingeführten Beitragszusagen durch einen Tarifvertrag. Erst ab 2019 gilt diese Regelung auch für alle neu abgeschlossenen betrieblichen Altersvorsorgeverträge. Ab 2022 gilt dies auch für bereits bestehende Verträge.
Förderung der bAV bei Geringverdienenden
Bei Geringverdienende bis 2.200 Euro Monatsverdienst unterstützt der Staat die Förderung der bAV mit einem zusätzlichen Beitrag. Wenn Arbeitgeber für Geringverdienende neben dem Entgelt mindestens 240 Euro jährlich in dessen bAV einzahlen (maximal 480 Euro), erhalten sie einen zusätzlichen Förderbeitrag in Höhe von 30 % des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags (mindestens 72 Euro und max. 144 Euro pro Jahr). Somit ist eine maximale Förderung von 480 Euro jährlich steuerfrei möglich. Der Arbeitgeber kann dies mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnen. Für Arbeitnehmende ist der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag steuerfrei.
Von dieser Förderung der bAV sollen Geringverdienende profitieren, die sich sonst keine Altersvorsorge leisten können und für die sich eine auf Entgeltumwandlung basierende betriebliche Altersversorgung durch die geringe Lohnsteuerentlastung steuerlich nicht lohnt.
Für Geringverdienende gilt ab 1.1.2018 zusätzlich ein Freibetrag von 200 Euro pro Monat, in dessen Höhe eine Leistung aus der bAV nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet wird. Die Höhe des Freibetrages soll regelmäßig angepasst werden.