Besonderheiten bei Krankenhäusern und Pflegeheimen
Die Entgeltordnung TVöD VKA ist seit 2017 die Grundlage bei Neueinstellungen, um Tätigkeiten zu bewerten und einzugruppieren. Wieviel ist die getane Arbeit „wert” und in welche Kategorie fällt sie damit? Wieviel Verantwortung trägt der Stelleninhaber und welche Ausbildung hat er durchlaufen? Diese Fragen werden für Berufsbilder bei kommunalen Arbeitgeber:innen in der Entgeltordnung TVöD VKA beantwortet. Wir haben alles Wissenswerte dazu und im Hinblick auf die Besonderheiten bei Krankenhäusern und Pflegeheimen für Sie zusammengestellt.
Was ist der Kern der Neuregelung?
Der alte Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) konnte die zahlreichen Änderungen und Neuerungen, die viele Berufsbilder durchlaufen haben, nicht mehr zeitgemäß abbilden und leistungsadäquat vergüten. Zudem war er über die Jahre viel zu komplex geworden. Das Ziel der neuen Entgeltordnung VKA war es daher, die kommunalen Berufsbilder an den Wandel der Zeit anzupassen. Die Tätigkeiten wurden abhängig von ihrer Bedeutung neu bewertet, höher eingestuft, vereinheitlicht oder auch abgewertet bzw. ganz gestrichen. Die VKA ist nun damit die Grundlage der Arbeitsbewertung und Eingruppierung für alle Mitarbeitenden bei kommunalen Arbeitgeber:innen, die seit 01.01.2017 neu eingestellt wurden.
Wo gab es wesentliche Änderungen?
- Für viele Berufsgruppen gibt es neue, zeitgemäße Eingruppierungsmerkmale, um die tatsächlichen Anforderungen abzubilden.
- Statt „Arbeiter:innen“ und „Angestellte“ gibt es nur noch „Beschäftigte“. Die bisher für „Arbeiter:innen“ vorgesehenen Entgeltgruppen 4 und 7 stehen jetzt auch Beschäftigten offen, die bisher „Angestellte“ genannt wurden.
- Beschäftige mit einer dreijährigen Ausbildung starten in Entgeltgruppe 5.
- Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 4 wurden neu strukturiert.
- Die Entgeltgruppe 9 wurde in die neuen Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c aufgespaltet. Beschäftigte mit Bachelorabschluss werden grundsätzlich in 9b eingestuft.
- Masterabschlüsse sind wissenschaftlichen Hochschulabschlüssen alter Art gleichgestellt.
Welche Besonderheiten gelten für Krankenhäuser und Pflegeheime?
Für den Pflegebereich und das Gesundheitswesen wurde die Entgelttabelle P mit geänderten Eingruppierungsmerkmalen neu eingeführt. Dies war u. a. notwendig geworden, um den Änderungen bei den Pflegeberufen in Krankenhäusern und Pflegeheimen Rechnung zu tragen. Die Entgelttabelle P berücksichtigt bei der Eingruppierung auch vorhandene Aus- und Weiterbildungen, z.B.:
- Hat eine Pflegefachkraft eine mindestens 3-jährige Ausbildung abgeschlossen, wird sie in Entgeltgruppe P 7 eingruppiert.
- Wurden bestimmte Weiterbildungen absolviert, rechtfertigt dies die Eingruppierung in Entgeltgruppe P 9.
Neue Eingruppierungsmerkmale gibt es auch bei Leitungskräften und Lehrkräften in der Pflege und bei medizinischen Hilfsberufen.
Weitere Änderungen bei Pflegeberufen absehbar
Gerade bei den Pflegeberufen sind weitere Änderungen zu erwarten: Aufgrund des herrschenden Pflegenotstands will die Bundesregierung mit der „Konzertierten Aktion Pflege“ u.a. die Pflegeberufe für Berufseinsteiger künftig attraktiver machen. Ab dem Jahr 2020 soll dazu die Pflegeausbildung neu geregelt werden. Auszubildende sollen dann z.B. kein Schulgeld mehr zahlen müssen, sondern stattdessen eine Vergütung erhalten. Die konkrete Finanzierung dieser Verbesserungen ist jedoch noch offen.
Wie werden Tätigkeiten richtig eingruppiert?
Die Eingruppierung hängt von der tatsächlich ausgeübten Arbeit der Beschäftigten ab. Entscheidend ist, welche Tätigkeit mindestens die Hälfte der Arbeitszeit ausfüllt. Nur wenn vertraglich andere Zeiteinheiten vereinbart wurden, gibt es Ausnahmen. Zudem müssen Vorgesetzte die grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen beachten, z.B.:
- Spezialitätsgrundsatz (spezielle Tätigkeitsmerkmale haben Vorrang vor allgemeinen Aufgaben),
- Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person
- geforderte Ausbildung (wissenschaftliche Hochschulbildung oder ein „anerkannter“ Ausbildungsberuf)
- Übergangsregelungen zu in der DDR erworbenen Abschlüssen
- besondere Regelungen für Lehrkräfte
- Unterstellungsverhältnisse und „ständige Vertretungen“.
Fazit
Um Mitarbeitende korrekt einzugruppieren, müssen Vorgesetzte die Aufgaben, Voraussetzungen und Verantwortlichkeiten der jeweiligen Stelle kennen, die grundsätzlichen Eingruppierungsregeln sehr gut beherrschen und im Bereich der Krankenhäuser und Pflegeheime die Besonderheiten kennen und anwenden können.