TVöD und Urlaub – welche Urlaubsregelungen gelten für mich?

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In Deutschland regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) den Anspruch von Arbeitnehmer:innen auf bezahlten Urlaub. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst definiert ebenfalls den Urlaub für Beschäftigte im TVöD. Immer wieder gibt es Streitfragen beim Urlaubsanspruch, die zu Unsicherheiten bei Arbeitgeber:innen sowie Arbeitnehmer:innen führen und die Arbeitsgerichte beschäftigen. In diesem Beitrag werden vier gängige Fragestellungen ohne Anspruch auf Rechtsgültigkeit beantwortet.

Sie haben das Recht auf Erholungsurlaub!

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst definiert in Abschnitt IV drei verschiedene Arten von Urlaub: Erholungsurlaub, Zusatzurlaub und Sonderurlaub. Jede:r Beschäftigte hat demnach ein Recht auf Erholungsurlaub bei Fortzahlung des Entgelts. Bei fünf Arbeitstagen pro Woche beträgt der Urlaubsanspruch 30 Tage pro Kalenderjahr. Arbeiten Beschäftigte an weniger oder mehr als fünf Tagen pro Woche, wird der Urlaubsanspruch entsprechend angepasst. Entstehen nach der Berechnung halbe Urlaubstage oder mehr, werden diese zu vollen Urlaubstagen aufgerundet, Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag werden abgerundet.

Laut Tarifvertrag soll der Urlaub vom:von der Arbeitgeber:in möglichst zusammenhängend gewährt werden, wobei ein Teil des Urlaubs mindestens zwei Wochen dauern sollte. Kann der Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen oder z.B. wegen Krankheit nicht im laufenden Kalenderjahr genommen werden, wird der Urlaub ins neue Kalenderjahr übertragen. Allerdings müssen die Beschäftigten im öffentlichen Dienst den Urlaub dann bis zum 31. März antreten. Sind sie in dieser Zeit arbeitsunfähig, wird die Frist bis zum 31. Mai verlängert.

In diesen Fällen wird im TVöD von Zusatzurlaub oder Sonderurlaub gesprochen

Bis zu sechs Tage bezahlten Zusatzurlaub pro Kalenderjahr erhalten Beschäftigte im öffentlichen Dienst, wenn sie Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten. Sonderurlaub kann aus einem wichtigen Grund vom: von der Arbeitgeber:in gewährt werden. Wichtige Gründe können familiäre Gründe wie Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen sein oder eine Promotion, das Ablegen einer Prüfung oder die Entsendung des Beschäftigten für eine überstaatliche Organisation.

Was passiert, wenn der:die Arbeitnehmer:in krank ist oder das Arbeitsverhältnis wegen Erwerbsminderung ruht?

Ein:e Arbeitnehmer:in laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat auch dann Anspruch auf den Urlaub, wenn er im gesamten Kalenderjahr arbeitsunfähig krank war. Der tarifliche Anspruch geht unter spätestens am 31.05. des Folgejahres. Der Anspruch auf den Mindesturlaub nach BUrlG entfällt 15 Monate nach dem Ablauf des Jahres, in welchem ihm der Urlaub zustand, somit also am 31.03. des übernächsten Jahres. Dafür gibt es keine spezielle tarifvertragliche Regelung, dies folgt aus der Rechtsprechung.

Ruht das Arbeitsverhältnis wegen Erwerbsminderung, verringert sich nach dem TVöD die Dauer des Erholungsurlaubs um ein Zwölftel pro vollem Kalendermonat. Zugleich wird die Zeit, in welcher das Arbeitsverhältnis ruht, nicht auf die Stufenlaufzeit für den Aufstieg in die nächsthöhere Stufe des Tabellenentgelts angerechnet.

Allerdings ist nach bisheriger Rechtsprechung der gesetzliche, jedem Arbeitnehmer nach dem BUrlG zustehende Mindesturlaub nicht von der Verminderung betroffen.

„Urlaub vom Sonderurlaub“?

Gewährt der:die Arbeitgeber:in einem:einer Arbeitnehmer:in Sonderurlaub, so vermindert sich der Urlaub, auch der nach BUrlG zustehende Mindesturlaub, für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht vor kurzem seine Rechtsprechung geändert.

Der Wechsel in Teilzeit ­– was passiert mit dem in Vollzeit erworbenen Urlaubsanspruch?

Wenn ein:e Arbeitnehmer:in nach TVöD in Vollbeschäftigung gearbeitet hat und nun in Teilzeit wechselt, darf der:die Arbeitgeber:in seine aktuelle Zahl an bezahlten Urlaubstagen nicht kürzen. Auch muss der:die Arbeitgeber:in für diese Urlaubstage das Vollzeiturlaubsentgelt bezahlen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Urlaubstage noch nicht beansprucht wurden. Die rechtliche Basis dafür schaffen EuGH-Urteile aus den Jahren 2010 und 2013.

Wie wird mein Urlaub berechnet, wenn ich Arbeitstage aufstocke?

Sobald ein:e Arbeitnehmer:in von der Teilzeit in die Vollzeit wechselt und mehr Arbeitstage als bisher hat, werden die in der Weniger-Tage-Woche erworbenen Urlaubstage, die noch nicht genommen wurden, hochgerechnet auf die bei Gewährung des Urlaubs maßgebende Tage-Woche. Dies folgt aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Geld statt Urlaub? Kann ich mir die Urlaubstage vom Arbeitgeber auszahlen lassen?

Grundsätzlich soll Urlaub laut BUrlG der Erholung des:der Arbeitnehmer:in dienen und seine:ihre Arbeitskraft sowohl erhalten als auch wiederherstellen. Es würde demnach keinen Sinn ergeben, den Urlaubsanspruch anstelle von Freizeit mit Geld zu vergüten. Könnten sich Arbeitnehmer:innen ihre Urlaubstage grundsätzlich auszahlen lassen, wäre der Zweck des Urlaubs nicht erfüllt. Auch dann besteht das sogenannte „Abgeltungsverbot“, wenn ein:e Arbeitnehmer:in seinen:ihren Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Kalenderjahres nicht wahrnehmen konnte.

Es gibt jedoch Ausnahmen: So müssen Urlaubstage ausgezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde und die betroffene Person deshalb ihren Urlaub nicht mehr nehmen kann.

Fazit

Beschäftigte nach TVöD können sich zunächst auf den Tarifvertrag berufen. In manchen Fällen ist jedoch das Bundesurlaubsgesetz maßgeblich für die jeweilige Regelung. Um Unsicherheiten auszuschließen, sollten Arbeitnehmer:innen bei strittigen Fragen rund um ihren Urlaub rechtliche Beratung durch eine im Tarifrecht versierte Rechtsanwaltskanzlei in Anspruch nehmen oder bei der jeweiligen Gewerkschaft nachfragen.

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Über den:die Autor:in

Jutta Schwerdle

Rechtsanwältin mit Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht und Partnerin einer Rechtsanwaltspartnerschaftsgesellschaft. Langjährige Erfahrung als Referentin in Seminaren sowie in der Leitung von Workshops im Bereich Arbeits-, Tarif- und Betriebsverfassungsrecht. Mitherausgeberin und Fachautorin in Kommentierungen.

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