Jahresabschluss 24/25 und Nachhaltigkeitsberichtserstattung

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Das Jahr 2024 steht im Zeichen der Nachhaltigkeit – auch, was die Rechnungslegung betrifft. Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) vereinheitlicht die EU die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, schafft Vergleichbarkeit und Transparenz. Derzeit bereitet der deutsche Gesetzgeber die Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht vor. Und die neue Berichtspflicht wird bald konkret: Einige Unternehmen werden die Vorgaben schon für das Geschäftsjahr 2024 beachten müssen. Allerdings zunächst nur große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden. Ab dem Geschäftsjahr 2025 werden aber auch große offenlegungspflichtige Unternehmen und Konzerne nach der CSRD berichten müssen.

Dieser Beitrag erklärt, was sich bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die CSRD voraussichtlich ändern und wie sie sich auf den Sorgfaltspflichtenbericht auswirken wird.

Was ändert sich durch die CSRD bei der Berichterstattung?

Kapitalgesellschaften und Konzerne müssen bereits über bedeutsame nichtfinanzielle Leistungsindikatoren berichten. Dazu gehören z. B. Informationen über Arbeitnehmenden- und Umweltbelange, Nachhaltigkeit und Bekämpfung des Klimawandels. Mit Umsetzung der EU-Richtlinie löst die CSRD die bisherige Berichtserstattungspflicht ab und weitet sie aus.

Der neue Nachhaltigkeitsbericht wird dann voraussichtlich als klar abgegrenzter Teil des Lageberichtes zu erfassen sein. Diesen müssen Kapitalgesellschaften (GmbH & Co. KG) und Konzerne zusätzlich zur Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) im Rahmen des Jahresabschlusses erstellen. Es ist geplant, dass der Lagebericht dann in einem einheitlichen elektronischen Format (ESEF) aufzustellen ist. Im Referentenentwurf ist vorgesehen, dass Unternehmen ihre Nachhaltigkeitserklärung zukünftig auch als Teil der Abschlussprüfung extern durch eine:n Wirtschaftsprüfer:in prüfen lassen müssen.

Die gesetzlichen Neuerungen werden das Rechnungswesen in den meisten Unternehmen neu positionieren. Denn obwohl es hier nicht mehr um die reine zahlenbasierte Berichterstattung geht, liegen die Aufbereitung und Lieferung der berichtspflichtigen Daten in vielen Unternehmen weiterhin im Rechnungswesen. Dazu muss ein transparenter Informationsfluss zwischen den Abteilungen stattfinden.

Welche Auswirkung hat die CSRD auf das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzt (LkSG) soll – über die gesamte betriebliche Wertschöpfungskette – Menschenrechte und Umwelt schützen. Um das zu gewährleisten, müssen Unternehmen bestimmte Sorgfaltspflichten einhalten, u. a.:

  • Ein Risikomanagement einrichten und eine Risikoanalyse durchführen,
  • Präventionsmaßnahmen festlegen,
  • ein Beschwerdemanagement einrichten,
  • die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten dokumentieren und darüber Bericht erstatten.

Deshalb spielt das LkSG für das Rechnungswesen im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten eine wichtige Rolle.

Der Sorgfaltspflichtenbericht soll über das CSRD-Umsetzungsgesetz zukünftig entfallen, um Doppelungen in der Berichterstattung zu vermeiden. Allerdings nur dann, wenn das Unternehmen einen pflichtgemäßen oder auch freiwilligen Nachhaltigkeitsbericht erstellt, prüfen lässt und veröffentlicht. Alle anderen Verpflichtungen, die das LkSG vorschreibt, gelten weiterhin. Lediglich die gesonderte Berichtspflicht soll entfallen.

In Vorbereitung auf den Jahresabschluss sollten Finance-Verantwortliche unbedingt im Blick behalten, wie sich die Rechtslage entwickelt. Denn neben der CSRD beeinflussen auch andere Reformen und neue Gesetze die Abschlussarbeiten. Beispielsweise das Wachstumschancengesetz, das Zukunftsfinanzierungsgesetz und einiges mehr. Um auf dem Laufenden zu bleiben, sind Weiterbildungen und Seminare nützlich. Dort werden die Neuerungen und ihre Auswirkungen für die Praxis genau erklärt.

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Online-Redaktion

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