Familienstartzeitgesetz: Die geplanten Regelungen

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Nach der Geburt eines Kindes möchten die allermeisten Partner:innen die ersten Tage zu Hause mit der neuen Familie verbringen. Das spiegelt z. B. der des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) wider. Diesem zufolge gibt es einen deutlichen Trend zu mehr Elternzeitanträgen bei Vätern und einem Wunsch der Väter nach mehr Präsenz im Leben der Kinder und Partnerschaftlichkeit in der Aufgabenteilung.

Allerdings müssen sie, wie auch andere Partner:innen, direkt nach der Geburt momentan noch Urlaub nehmen, um bei Frau und Kind sein zu können. Das noch in Abstimmung befindliche Familienstartzeitgesetz soll es durch eine bezahlte Freistellung nun ermöglichen, die ersten Tage im Leben des neuen Familienmitglieds einfacher gemeinsam zu verbringen.

Dabei ist der Zweck des neuen Gesetzes außerdem:

  1. Der Gesundheitsschutz der Frau in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung,
  2. die Förderung der gemeinsamen Sorge für das Kind und mehr gemeinsame Zeit in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung und
  3. die Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige (EU-Richtlinie 2019/1158).

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Familienstartzeitgesetz: Welche Regelungen sind geplant?

Die wichtigste Regelung, die das Familienstartzeitgesetz mit sich bringen soll, ist eine bezahlte Freistellung des:der Partner:in in Form eines Sonderurlaubs in den ersten zehn Arbeitstagen nach einer Geburt.

Die Zeit der Partnerfreistellung wird dabei auf den Anspruch auf Elternzeit angerechnet. Für die Zeit der Freistellung erhält der:die Partner:in vom Arbeitgeber einen „Partnerschaftslohn“ in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten drei Kalendermonate. Dieser soll auf das Elterngeld angerechnet werden, wenn ein Anspruch darauf besteht.

Familienstartzeitgesetz: Wen betrifft es?

Das neue Gesetz betrifft zunächst den „im Haushalt lebenden anderen Elternteil“. Anspruchsberechtigt ist aber nicht allein der leibliche Vater, sondern auch ein:e Lebenspartner:in, der:die im Haushalt lebt.

Ist die Mutter alleinerziehend, kann sie eine Person benennen, die sie anstelle des anderen Elternteils nach der Geburt unterstützt. In diesem Fall kann dann die benannte Person anstelle des:der Partner:in von den neuen Regelungen profitieren.

 Familienstartzeitgesetz: Wo bleibt es?

Der Gesetzentwurf zur Familienstartzeit befindet sich momentan noch in der Ressortabstimmung. Ursprünglich hätte das Gesetz schon im Januar 2024 in Kraft treten sollen, lässt aber bislang weiter auf sich warten.

Der Hauptgrund hierfür ist ein Streit um die Finanzierung. Wann und ob sich dieser Streit auflösen wird, ist momentan offen. Insofern verschiebt sich die Einführung der Familienstartzeit leider bis auf Weiteres.

Fazit

Das geplante Familienstartzeitgesetz zielt darauf ab, frischgebackene Eltern durch eine bezahlte Freistellung des:der Partner:in in den ersten zehn Arbeitstagen nach der Geburt zu unterstützten. Ziele sind es, die Gesundheit der Mutter zu schützen, mehr gemeinsame Zeit zu ermöglichen und die EU-Richtlinie 2019/1158 umzusetzen. Anspruchsberechtigt sind dabei im Haushalt lebende Partner:innen sowie benannte Unterstützer:innen bei Alleinerziehenden. Allerdings verzögert sich die Einführung des Gesetzes noch – in erster Linie aufgrund von Finanzierungsstreitigkeiten.

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Online-Redaktion

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