Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein wichtiger Baustein der Altersvorsorge in Deutschland. Sie ergänzt als zweite Säule neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Vorsorge das Alterssicherungssystem. Erfahren Sie in diesem Artikel alles Wissenswerte rund um das Thema Entgeltumwandlung.
Einführung und Grundlagen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV)
Die betriebliche Altersvorsorge umfasst alle Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmenden aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. Sie gewinnt zunehmend an Bedeutung, da das Versorgungsniveau der gesetzlichen Rente sinkt. Gleichzeitig hat sich die bAV als Instrument zur Mitarbeitergewinnung und -bindung in vielen Unternehmen etabliert.
Die betriebliche Altersversorgung ist ein komplexes Thema mit vielen Gestaltungsmöglichkeiten. Sie bietet Chancen für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber, erfordert aber auch sorgfältige Planung und Beratung, um die optimale Lösung für beide Seiten zu finden.
Charakteristische Elemente
Für die betriebliche Altersversorgung sind drei Elemente kennzeichnend:
- Der Arbeitgeber erteilt ein Leistungsversprechen zur Versorgung.
- Dieses Versprechen knüpft an ein biologisches Ereignis wie Alter, Invalidität oder Tod an.
- Das Versprechen wird aufgrund des Arbeitsverhältnisses erteilt.
Durchführungswege
Arbeitnehmer:innen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Dabei können sie einen Teil ihres Bruttogehalts in Beiträge zur bAV umwandeln. Die bAV kann über interne (Direktzusage, Unterstützungskasse) oder externe Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) realisiert werden.
Die fünf Durchführungswege im Überblick:
- Direktversicherungen und Pensionskassen: sind externe Durchführungswege. Bei Neuzusagen werden die Beiträge bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuerfrei gestellt, während die späteren Leistungen voll zu versteuern sind. Bei Altzusagen (vor 2005) gelten teilweise noch Sonderregelungen.
- Pensionsfonds: Bieten eine flexiblere Anlagestrategie als Direktversicherungen und Pensionskassen. Auch hier gilt die nachgelagerte Besteuerung für Neuzusagen.
- Direktzusagen und Unterstützungskassen: Sind interne Durchführungswege und werden ebenfalls nachgelagert besteuert. Die Leistungen unterliegen in vollem Umfang der Einkommensteuer.
Direktversicherung | Direktzusage | Unterstützungskasse | Pensionskasse | Pensionsfond |
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Der Arbeitgeber schließt eine Lebens- oder Rentenversicherung zugunsten des Arbeitnehmenden ab. |
Eine unmittelbare Versorgungszusage des Arbeitgebers ohne externe Partnergenturen. |
Eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die von einem oder mehreren Unternehmen getragen wird. |
Eine eigenständige Versorgungs- einrichtung, die wie ein Lebensver- sicherungsunternehmen funktioniert. |
Ein rechtlich selbstständiges Versorgungswerk. |
Finanzierung
Die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung kann auf verschiedene Weise erfolgen:
- Arbeitgeberfinanziert,
- Arbeitnehmerfinanziert durch Entgeltumwandlung,
- Mischfinanzierung aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen.
Steuerliche Aspekte
Die betriebliche Altersversorgung bietet sowohl für Arbeitnehmer:innen, als auch für Arbeitgeber steuerliche Vorteile. Beiträge können bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei eingezahlt werden. Zudem können Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersversorgung oft Lohnnebenkosten einsparen.
Vor- und Nachteile der bav für Entgeltabrechner:innen und Arbeitgeber
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) bietet sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmer:innen zahlreiche Vorteile, bringt aber auch einige Herausforderungen mit sich. Im Folgenden werden die wichtigsten Aspekte für Entgeltabrechner:innen und Arbeitgeber beleuchtet.
Vorteile
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- Steuervorteile für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber: Die bAV ermöglicht beiden Parteien erhebliche steuerliche Einsparungen. Arbeitnehmer:innen können durch die Entgeltumwandlung während der Einzahlungsphase Steuern und Sozialabgaben einsparen. Für Arbeitgeber bietet die bAV die Möglichkeit, Lohnnebenkosten zu reduzieren, da die Beiträge zur bAV als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind.
- Bindung von Fachkräften durch attraktive Zusatzleistungen: Ein attraktives bAV-Angebot kann als wichtiger Faktor für die Gewinnung und Bindung qualifizierter Fachkräfte dienen. Es steigert die Zufriedenheit und Loyalität der Mitarbeiter:innen, indem es langfristige Wertschätzung aufzeigt. Dies positioniert das Unternehmen als attraktiven Arbeitgeber im hart umkämpften Arbeitsmarkt.
- Entlastung der gesetzlichen Rentenversicherung: Die bAV trägt dazu bei, die Rentenlücke für Mitarbeiter:innen zu verkleinern und die Angst vor Altersarmut zu mindern. Indem Unternehmen eine zusätzliche Altersvorsorge anbieten, helfen sie, den Druck auf das gesetzliche Rentensystem zu reduzieren.
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Nachteile
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- Verwaltungsaufwand bei der Umsetzung und Abrechnung: Die Implementierung und laufende Verwaltung einer bAV kann für Entgeltabrechner:innen und Arbeitgeber einen erheblichen Mehraufwand bedeuten. Dies umfasst die korrekte Berechnung der Beiträge, die Berücksichtigung von Änderungen in den gesetzlichen Bestimmungen und die regelmäßige Anpassung der Gehaltsabrechnungen.
- Komplexität bei der Beratung: Die verschiedenen Durchführungswege und steuerlichen Aspekte der bAV machen eine umfassende und kompetente Beratung der Mitarbeiter:innen notwendig. Dies erfordert von Arbeitgebern und Personalabteilungen ein hohes Maß an Fachwissen und kann zeitintensiv sein.
- Eventuelle Kosten für den Arbeitgeber, insbesondere bei Zuschüssen: Seit 2019 sind Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent zur bAV ihrer Angestellten zu leisten. Obwohl dies die Attraktivität der bAV für Arbeitnehmer:innen erhöht, stellt es für Arbeitgeber eine zusätzliche finanzielle Belastung dar. Die genaue Höhe der Kosten hängt von der Anzahl der teilnehmenden Angestellten und der Höhe der Beiträge ab.
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Trotz dieser Herausforderungen überwiegen für viele Unternehmen die Vorteile der bAV. Sie bietet eine effektive Möglichkeit, Mitarbeitende langfristig zu binden, Steuern zu optimieren und gleichzeitig einen Beitrag zur Altersvorsorge der Beschäftigten zu leisten. Eine sorgfältige Planung und Umsetzung kann dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand zu minimieren und die Vorteile der bAV optimal zu nutzen.
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Gesetzliche Pflicht zur bAV
Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer:innen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung. Dies umfasst: Angestellte, Auszubildende, Teilzeitbeschäftigte, Minijobber und Geringverdiener:innen. Auch Geschäftsführer:innen einer GmbH und Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft können eine bAV erhalten.
Die zentrale Rechtsgrundlage für die betriebliche Altersversorgung ist das Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Es regelt die Zusagearten, Finanzierungsformen und Durchführungswege. Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Wunsch nach Entgeltumwandlung nachzukommen. Es gibt jedoch keine gesetzliche Frist, innerhalb derer dies geschehen muss.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat zudem folgende Änderungen eingeführt:
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- Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss: Seit 2019 sind Arbeitgeber bei Neuverträgen verpflichtet, einen Zuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zu leisten, wenn sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen.
- Erhöhung der Freibeträge: Der steuerfreie Höchstbeitrag für die bAV wurde angehoben. Ab Januar 2025 liegt er voraussichtlich bei 644 Euro im Monat.
- Sozialversicherungsfreiheit: Beiträge zur bAV sind bis zu einer Höhe von 302 Euro monatlich (Stand 2024) sozialversicherungsfrei.
- Erweiterter Geltungsbereich: Der Anspruch auf Entgeltumwandlung wurde auf geringfügig Beschäftigte ausgeweitet.
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Entgeltabrechner:innen müssen stets Fristen, Übergangsregelungen und Anpassungen beachten:
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- Bestehende Verträge: Für Verträge, die vor 2019 abgeschlossen wurden, galt eine Übergangsfrist. Ab 2022 muss der Arbeitgeberzuschuss auch für diese Altverträge geleistet werden.
- Unverfallbarkeitsfrist: Für vom Arbeitgeber finanzierte Beiträge gilt eine Unverfallbarkeitsfrist von drei Jahren. Zudem muss der Arbeitnehmende ein Alter von 21 Jahren erreicht haben.
- Sofortige Unverfallbarkeit: Beiträge aus Entgeltumwandlung sind sofort unverfallbar.
- Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze: Die Höchstbeiträge für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit werden jährlich angepasst. Entgeltabrechner:innen müssen diese Änderungen in ihren Systemen berücksichtigen.
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Arbeitgeberzuschuss – Umsetzung und Berechnung
Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) schreibt vor, dass Arbeitgeber einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts leisten müssen, sofern sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Diese Regelung zielt darauf ab, die betriebliche Altersvorsorge zu stärken und Arbeitnehmer:innen stärker an den Einsparungen des Arbeitgebers zu beteiligen. Der Arbeitgeberzuschuss ist auf maximal 15 Prozent des umgewandelten Entgelts begrenzt, auch wenn die tatsächliche Sozialversicherungsersparnis höher ausfällt. Es ist wichtig zu betonen, dass es sich hierbei um einen zusätzlichen Beitrag handelt, der nicht mit bestehenden Zahlungen verrechnet werden darf.
Berechnung und praktische Umsetzung
Die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses kann auf zwei Arten erfolgen:
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- Pauschale Methode: Hierbei werden stets 15 Prozent des umgewandelten Betrags als Zuschuss angesetzt.
- Individuelle Methode: Der Zuschuss wird basierend auf der tatsächlichen Ersparnis bei den Sozialversicherungsbeiträgen berechnet.
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Die Wahl zwischen diesen Methoden liegt beim Arbeitgeber und sollte unter Berücksichtigung der Gehaltsstrukturen im Unternehmen getroffen werden.
Beispielhafte Berechnung:
Nehmen wir an, ein:e Arbeitnehmer:in wandelt monatlich 100 Euro des Gehalts um:
1. Pauschale Methode:
Arbeitgeberzuschuss = 100 Euro × 15% = 15 Euro2. Individuelle Methode (bei einem Arbeitgeberanteil an Sozialversicherungsbeiträgen von 20,225%):
Arbeitgeberzuschuss = 100 Euro × 20,225% = 20,23 Euro
Da dieser Betrag über 15 Prozent liegt, wird er auf 15 Euro begrenzt.In der Praxis ist es wichtig, den Zuschuss korrekt zu berechnen und in der Lohnabrechnung umzusetzen. Viele Arbeitgeber verwenden dafür die sogenannte „Reduktionsmethode“:
1. Gesamtbeitrag: 100 Euro (Arbeitnehmeranteil) + 15 Euro (Arbeitgeberzuschuss) = 115 Euro
2. Reduzierter Arbeitnehmeranteil: 115 Euro ÷ 1,15 = 100 Euro
3. Arbeitgeberzuschuss: 100 Euro × 15% = 15 Euro
Herausforderungen: Nach jeder Änderung der Beitragsbemessungsgrenze muss der Zuschuss neu kalkuliert werden. Bei mehreren Verträgen eines Arbeitnehmenden oder verschiedenen Durchführungswegen können zusätzliche Herausforderungen entstehen. Es ist entscheidend, dass Arbeitgeber diese Berechnungen sorgfältig durchführen, da Fehler zu Ungleichbehandlungen oder finanziellen Nachteilen für Arbeitnehmer:innen führen können.
Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der bAV
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) bietet Arbeitnehmer:innen und Arbeitgebern attraktive steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorteile. Diese variieren jedoch je nach Durchführungsweg und Beitragshöhe.
Steuerfreiheit der Beiträge zur bAV
Beiträge zur bAV genießen eine weitreichende steuerliche Förderung. Der steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung beträgt nach § 3.63 EStG acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Für das Jahr 2024 liegt dieser Höchstbetrag bei 7.248 Euro jährlich oder 604 Euro monatlich; für das Jahr 2025 liegt er bei 7.728 Euro jährlich und 644 Euro monatlich. Es ist wichtig zu beachten, dass dieser Höchstbetrag als Jahresbetrag gilt und bei einem Arbeitgeberwechsel erneut in Anspruch genommen werden kann. Dies eröffnet Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit, ihre Altersvorsorge flexibel zu gestalten.
Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen
Während die steuerliche Freigrenze bei acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze liegt, gilt für die Sozialversicherungsfreiheit eine niedrigere Grenze. Der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag beträgt vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Für 2024 bedeutet dies einen Betrag von 3.624 Euro jährlich oder 302 Euro monatlich. Diese Differenzierung zwischen steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Behandlung ist besonders relevant für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber, die die Beiträge zur bAV optimieren möchten.
Unterschiede zwischen den Durchführungswegen
Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der bAV-Beiträge kann je nach gewähltem Durchführungsweg variieren:
1. Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds
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- Steuerfreiheit bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.
- Sozialversicherungsfreiheit bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.
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2. Direktzusage und Unterstützungskasse
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- In der Anwartschaftsphase fallen keine Steuern oder Sozialabgaben an,
- Besteuerung erfolgt erst in der Auszahlungsphase.
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3. Pauschalversteuerung nach § 40b EStG (Altverträge bis 31.12.2004)
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- Jährlicher Höchstbetrag von 1.752 Euro.
- Bei Durchschnittsbildung erhöht sich der Betrag auf 2.148 Euro pro Jahr.
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Es ist wichtig zu beachten, dass bei Altzusagen (vor 2005) Beiträge, die nach § 40b EStG a.F. pauschal besteuert werden, auf den steuerfreien Höchstbetrag angerechnet werden müssen.
Besondere Förderung für Geringverdienende
Für Geringverdienende gibt es ein spezielles steuerliches Fördermodell, den sogenannten bAV-Förderbetrag. Arbeitgeber erhalten einen staatlichen Zuschuss von 30 Prozent auf zusätzliche Beiträge von mindestens 240 Euro pro Jahr. Der maximale Förderbetrag beträgt 288 Euro, was Arbeitgeberbeiträge bis zu 960 Euro förderfähig macht. Die Einkommensgrenze für diese Förderung liegt bei einem monatlichen Bruttogehalt von 2.575 Euro, bzw. ab Januar 2025 bei 2.898 Euro.
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Aktuelle Entwicklungen in der bAV und Besonderheiten
Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland steht vor bedeutenden Veränderungen. Mit dem geplanten zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (2. BRSG) will die Bundesregierung die Verbreitung der bAV fördern und bestehende Hürden abbauen. Für Entgeltabrechner:innen ergeben sich daraus wichtige Neuerungen, die es zu beachten gilt.
Kernpunkte der geplanten Reform
Erweiterung des Sozialpartnermodells: Das Sozialpartnermodell (SPM) soll künftig für mehr Unternehmen zugänglich sein. Auch Betriebe ohne Tarifvertrag, aber mit Arbeitnehmervertretung, sollen per Betriebsvereinbarung entsprechende Regelungen einführen können. Dies eröffnet besonders kleinen Betrieben die Möglichkeit, einfache und effiziente Betriebsrenten zu organisieren
Ausbau der Geringverdienerförderung: Die Einkommensgrenze für den Förderbetrag wird angehoben und dynamisiert:
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- Neue Grenze: 2.718 Euro monatlich (unabhängig von Voll- oder Teilzeit),
- Dynamisierung: Kopplung an die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung,
- Förderbetrag: Bis zu 30 Prozent von maximal 360 Euro jährlich können von der Lohnsteuer einbehalten werden.
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Diese Änderung verhindert, dass Beschäftigte durch Lohnerhöhungen aus der Förderung herausfallen.
Flexiblere Auszahlungsmodelle: Rentner:innen, die im Ruhestand weiterarbeiten, können ihre Betriebsrente künftig mit einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kombinieren.
Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung
für Entgeltabrechner:innen ergeben sich aus den geplanten Änderungen mehrere Konsequenzen:
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- Anpassung der Berechnungsgrundlagen: Die neuen Einkommensgrenzen für die Geringverdienerförderung müssen in den Abrechnungssystemen hinterlegt und regelmäßig aktualisiert werden.
- Erhöhte Komplexität: Die Möglichkeit flexibler Auszahlungsmodelle und die Kombination mit Teilrenten erfordern eine genauere Betrachtung der individuellen Situationen von Arbeitnehmer:innen im Rentenalter.
- Erweiterung der Optionsmodelle: Die geplante Erleichterung von firmeninternen Opting-out-Modellen zur automatischen Entgeltumwandlung kann zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen.
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Rechtliche Besonderheiten
Enthaftung im Sozialpartnermodell: Eine wichtige Neuerung betrifft die rechtliche Absicherung von Arbeitgebern. Im Gesetzentwurf wird klargestellt, dass eine mangelhafte Beteiligung des Arbeitgebers nicht zur Unwirksamkeit der reinen Beitragszusage führt. Dies reduziert das rechtliche Risiko für Unternehmen.
Bürokratie und Digitalisierung: Trotz der Reformen bleibt die Bürokratie im Bereich der bAV weiterhin hoch. Der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) zufolge gibt es nur wenige Schritte in Richtung Digitalisierung. Entgeltabrechner:innen müssen daher weiterhin mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand rechnen.
Ausblick bAV
Die geplanten Änderungen zielen darauf ab, die Verbreitung der bAV zu erhöhen, insbesondere bei Geringverdienenden und in kleineren Unternehmen. Für Entgeltabrechner:innen bedeutet dies eine Anpassung ihrer Prozesse und Systeme. Es ist ratsam, die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens genau zu verfolgen, da sich noch Änderungen zum vorliegenden Entwurf ergeben können.
Abschließend lässt sich festhalten, dass die Reform der bAV zwar einige Herausforderungen für Entgeltabrechner:innen mit sich bringt, aber auch Chancen für eine breitere Etablierung der betrieblichen Altersvorsorge bietet. Eine gründliche Vorbereitung und kontinuierliche Weiterbildung werden entscheidend sein, um die neuen Regelungen korrekt umzusetzen und die Vorteile für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber optimal zu nutzen.
BAV Zusammenfassung
Was ist betriebliche Altersvorsorge (bAV)?
Die betriebliche Altersversorgung umfasst alle Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmenden aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden.
Welche Durchführungswege gibt es für die bAV?
Es gibt fünf Durchführungswege:
- Direktversicherung,
- Pensionskasse,
- Pensionsfonds,
- Direktzusage,
- Unterstützungskasse.
Wie kann die bAV finanziert werden?
Die Finanzierung kann erfolgen durch:
- Arbeitgeberfinanzierung,
- Arbeitnehmerfinanzierung durch Entgeltumwandlung,
- Mischfinanzierung aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen.
Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf bAV?
Ja, alle Arbeitnehmer:innen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis haben grundsätzlich Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung.
Was regelt das Betriebsrentengesetz (BetrAVG)?
Das BetrAVG regelt die Zusagearten, Finanzierungsformen und Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung.
Sind Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss zur bAV zu leisten?
Ja, seit 2019 sind Arbeitgeber bei Neuverträgen verpflichtet, einen Zuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zu leisten, wenn sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen.
Wie wird der Arbeitgeberzuschuss berechnet?
Der Zuschuss kann auf zwei Arten berechnet werden:
- Pauschale Methode: 15 Prozent des umgewandelten Betrags.
- Individuelle Methode: Basierend auf der tatsächlichen Ersparnis bei den Sozialversicherungsbeiträgen, maximal jedoch 15 Prozent.
Wie hoch ist der steuerfreie Höchstbetrag für bAV-Beiträge?
Der steuerfreie Höchstbetrag liegt bei acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Für 2024 beträgt er 7.248 Euro jährlich oder 604 Euro monatlich.
Wie hoch ist der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag?
Der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag beträgt vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.