Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), welches am 1. Januar 2018 in Kraft trat, markiert einen bedeutenden Wendepunkt in der Geschichte der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Deutschland. Diese umfassende Reform wurde mit dem Ziel eingeführt, die Verbreitung und Attraktivität der bAV zu steigern und insbesondere Geringverdienende, sowie kleine und mittlere Unternehmen, zu unterstützen. In diesem Artikel werden die wichtigsten Aspekte des Betriebsrentenstärkungsgesetz beleuchtet, die Ziele erläutert sowie die Pflichten für Arbeitgeber dargestellt und die neuen steuerlichen Rahmenbedingungen analysiert.
Betriebsrentenstärkungsgesetz einfach erklärt
Die Notwendigkeit einer Reform der betrieblichen Altersvorsorge ergab sich aus verschiedenen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen. Der demografische Wandel, die zunehmend höhere Lebenserwartung und die damit verbundenen Herausforderungen für die gesetzlichen Rentensysteme machten es erforderlich, die zweite Säule der Altersvorsorge – die betriebliche Altersversorgung – zu stärken. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde eingeführt, um die Verbreitung der bAV zu erhöhen und insbesondere Menschen mit niedrigem Einkommen einen besseren Zugang zu ermöglichen. Es bietet neue steuerliche Anreize und fördert die Einführung von Sozialpartnermodellen, die eine flexiblere Gestaltung der Altersvorsorge ermöglichen.
Ein zentrales Element des Gesetzes ist die Einführung von verpflichtenden Arbeitgeberzuschüssen bei der Entgeltumwandlung. Diese Zuschüsse sind besonders vorteilhaft für Arbeitnehmer:innen, da sie die Attraktivität der bAV erhöhen und gleichzeitig die finanzielle Belastung für Arbeitgeber in einem angemessenen Rahmen halten.
Das Gesetz zielt darauf ab, Arbeitgeber zu motivieren, ihren Mitarbeiter:innen eine betriebliche Altersversorgung anzubieten. Dies geschieht durch verschiedene Maßnahmen:
- Erhöhung des steuerfreien Höchstbetrags für Beiträge zur bAV;
- Einführung eines Förderbeitrags für Geringverdienende;
- Möglichkeit zur Einrichtung reiner Beitragszusagen ohne Garantien im Rahmen des neuen Sozialpartnermodells.
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Betriebsrentenstärkungsgesetz ist die Verbesserung der Portabilität von Betriebsrenten. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer:innen ihre Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung leichter mitnehmen können, wenn sie den Arbeitgeber wechseln. Diese Flexibilität ist besonders wichtig in einer Zeit, in der Arbeitnehmermobilität zunimmt und eine lebenslange Beschäftigung bei einem einzigen Arbeitgeber immer seltener wird.
Welche Arbeitgeber müssen das Betriebsrentenstärkungsgesetz umsetzen?
Grundsätzlich sind alle Arbeitgeber, die eine betriebliche Altersversorgung anbieten oder planen, verpflichtet, die Regelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetz zu beachten. Dies betrifft Unternehmen jeder Größe, vom kleinen Handwerksbetrieb bis zum multinationalen Konzern. Das Gesetz zielt darauf ab, eine breitere Akzeptanz der bAV zu erreichen und somit die Altersvorsorge der Beschäftigten insgesamt zu verbessern.
Die wichtigsten Anforderungen umfassen die Verpflichtung zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses bei Entgeltumwandlung sowie die Informationspflicht gegenüber den Mitarbeiter:innen über die verschiedenen Möglichkeiten der bAV. Der Arbeitgeberzuschuss beträgt 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, sofern der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2019 für alle neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen und seit dem 1. Januar 2022 auch für bestehende Vereinbarungen.
Die Informationspflicht des Arbeitgebers ist ein weiterer wichtiger Aspekt des Betriebsrentenstärkungsgesetzes. Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter:innen umfassend über die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung informieren. Dies umfasst nicht nur die verschiedenen Durchführungswege und Zusagearten, sondern auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen einer Teilnahme an der bAV. Diese Verpflichtungen sind darauf ausgelegt, Transparenz zu schaffen und sicherzustellen, dass Arbeitnehmer:innen über ihre Ansprüche und Optionen informiert sind.
Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen können von den neuen Regelungen profitieren. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz sieht spezielle Förderungen für diese Unternehmen vor, wenn sie erstmals eine bAV einführen oder bestehende Systeme ausbauen. Dies kann in Form von steuerlichen Vergünstigungen oder direkten Zuschüssen erfolgen, was die finanzielle Belastung für diese Unternehmen reduziert und gleichzeitig die Attraktivität als Arbeitgeber steigert.
Unsere Seminarempfehlung
Betriebliche Altersversorgung für Entgeltabrechner:innen - Aufbau
In diesem Seminar erhalten Sie alle relevanten Informationen für Ihre Rolle als bAV-Experte. Sie lernen die Schnittstellen zum Arbeits- und Versicherungsrecht kennen und können Risiken in bAV-Verträgen besser einschätzen. Zudem gewinnen Sie wertvolle Einblicke in Steuer-, Sozialversicherungsrecht und aktuelle Gesetzesänderungen.
Seminar: Betriebliche Altersversorgung für Entgeltabrechner:innen - Aufbau
Unterschiede zum Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist keine Neuheit. Im Gegenteil, es bildet schon seit 1974 den rechtlichen Rahmen für die betriebliche Altersversorgung in Deutschland. Grundlegende Aspekte wie die verschiedenen Durchführungswege der bAV, die Unverfallbarkeit von Anwartschaften und den Insolvenzschutz werden so geregelt. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz erweitert und ergänzt dieses bestehende Gesetz in wesentlichen Punkten, ohne es jedoch vollständig zu ersetzen.
Ein entscheidender Unterschied besteht in der Haftungsentlastung für Arbeitgeber. Während das BetrAVG traditionell eine Einstandspflicht des Arbeitgebers für die zugesagten Leistungen vorsieht, führt das Betriebsrentenstärkungsgesetz das Sozialpartnermodell ein. Dieses neue Modell ermöglicht es, dass Arbeitgeber nicht mehr für die Höhe der späteren Rentenleistungen haften müssen. Stattdessen wird eine reine Beitragszusage eingeführt, was bedeutet, dass Arbeitgeber lediglich verpflichtet sind, Beiträge in einen Pensionsfonds oder eine andere Form der Altersvorsorge einzuzahlen.
Diese Entlastung kann insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen von großer Bedeutung sein, da sie das finanzielle Risiko einer möglichen Unterdeckung bei den Rentenleistungen reduziert. Gleichzeitig ermöglicht es eine flexiblere Gestaltung der Altersvorsorge, die besser auf die individuellen Bedürfnisse von Unternehmen und Arbeitnehmer:innen zugeschnitten werden kann.
Ein weiterer wichtiger Unterschied liegt in der Förderung von Geringverdienenden. Während das BetrAVG keine spezifischen Regelungen für diese Gruppe vorsah, führt das Betriebsrentenstärkungsgesetz gezielte Fördermöglichkeiten ein, doch dazu später mehr (). Dazu gehört ein staatlicher Zuschuss für Arbeitgeber, die für Geringverdienenden eine betriebliche Altersversorgung einrichten.
Darüber hinaus erweitert das Betriebsrentenstärkungsgesetz die steuerlichen Fördermöglichkeiten. Es erhöht den steuerfreien Höchstbetrag für Beiträge zur bAV und führt neue Freibeträge für Betriebsrenten in der Grundsicherung ein. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Attraktivität der bAV für alle Einkommensgruppen zu steigern und somit eine breitere Abdeckung zu erreichen.
Das Sozialpartnermodell: Tarifrente ohne Garantien
Das Sozialpartnermodell ist ein innovativer Ansatz innerhalb des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, der eine reine Beitragszusage ohne Garantien auf bestimmte Rentenhöhen ermöglicht. Dieses Modell, auch als „Tarifrente“ bekannt, bietet sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmer:innen neue Möglichkeiten und Flexibilität in der Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung.
Im Rahmen des Sozialpartnermodells entfällt für Arbeitgeber das Risiko einer möglichen Unterdeckung bei den Rentenleistungen. Sie sind lediglich verpflichtet, die vereinbarten Beiträge in die Versorgungseinrichtung einzuzahlen. Die Verantwortung für die Kapitalanlage und die daraus resultierenden Rentenleistungen liegt bei der Versorgungseinrichtung, die von den Tarifparteien gemeinsam eingerichtet und verwaltet wird.
Für Arbeitnehmer:innen bedeutet dies, dass sie keine garantierte Mindestleistung erhalten, sondern ihre Rente von der Entwicklung der Kapitalanlagen abhängt. Um dennoch ein gewisses Maß an Sicherheit zu gewährleisten, sieht das Modell Sicherungsbeiträge vor, die zur Erhöhung und Stabilisierung der Rentenleistungen verwendet werden können.
Ein wichtiger Aspekt des Sozialpartnermodells ist die starke Einbindung der Tarifparteien. Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter verhandeln gemeinsam die Details der Versorgungswerke und übernehmen Verantwortung für deren Gestaltung und Überwachung. Dies soll zu einer ausgewogenen Berücksichtigung der Interessen beider Seiten führen.
Das Sozialpartnermodell bietet auch die Möglichkeit, flexibler auf wirtschaftliche Entwicklungen zu reagieren. In Zeiten guter Renditen können höhere Leistungen erzielt werden, während in schwierigen Phasen Anpassungen möglich sind, ohne den Bestand des Versorgungswerks zu gefährden.
Trotz dieser Vorteile hat das Sozialpartnermodell bisher noch nicht die erhoffte breite Akzeptanz gefunden. Viele Tarifparteien zögern noch, dieses neue Modell umzusetzen, teilweise aufgrund der Komplexität und der Herausforderungen bei der Gestaltung attraktiver Versorgungswerke ohne Garantien. Es bleibt abzuwarten, wie sich dieses Modell in den kommenden Jahren entwickeln und ob es sich als wichtiger Baustein in der deutschen Altersvorsorge etablieren wird.
Unsere Empfehlung
Lehrgang Geprüfte:r bAV-Expert:in
Werden Sie jetzt zum:zur kompetenten Ansprechpartner:in rund um bAV-Themen mit dem Lehrgang: „Geprüfte:r bAV-Expert:in“
Lehrgang Geprüfte:r bAV-Expert:in
Betriebsrentenstärkungsgesetz: Pflichten des Arbeitgebers
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt eine Reihe von neuen Pflichten für Arbeitgeber mit sich, die darauf abzielen, die Verbreitung und Qualität der betrieblichen Altersversorgung zu verbessern. Eine der zentralen Neuerungen ist die Verpflichtung zum Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung: Seit dem 1. Januar 2019 für Neuverträge und seit dem 1. Januar 2022 auch für Bestandsverträge sind Arbeitgeber verpflichtet, bei einer Entgeltumwandlung einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zu leisten, sofern sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen.
Eine weitere wichtige Pflicht ist die umfassende Information der Arbeitnehmer:innen über die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung. Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter:innen aktiv über die verschiedenen Durchführungswege, Zusagearten und die damit verbundenen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen aufklären. Diese Informationspflicht soll dazu beitragen, dass Arbeitnehmer:innen fundierte Entscheidungen über ihre Altersvorsorge treffen können.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz sieht auch die Möglichkeit vor, eine automatische Entgeltumwandlung mit einer Opting-out-Regelung einzuführen. Dabei werden Arbeitnehmer:innen automatisch in ein bAV-Programm aufgenommen, es sei denn, sie widersprechen ausdrücklich. Diese Regelung kann tarifvertraglich vereinbart werden und zielt darauf ab, die Teilnahmequote an der bAV zu erhöhen.
Entgeltabrechner:innen müssen zudem die neuen steuerlichen Rahmenbedingungen beachten und umsetzen. Dazu gehört die korrekte Anwendung der erhöhten Freibeträge und die Nutzung der neuen Fördermöglichkeiten für Geringverdienende. Dies erfordert auch eine Anpassung der Lohnbuchhaltung und der internen Prozesse zur Verwaltung der bAV.
Eine besondere Herausforderung für viele Entgeltabrechner:innen stellt die Umsetzung des Sozialpartnermodells dar: Hier sind komplexe rechtliche und organisatorische Fragen zu klären – oft in enger Abstimmung mit den Tarifpartner:innen. Insgesamt erfordern diese neuen Pflichten von den Arbeitgebern ein hohes Maß an Engagement und Expertise im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Viele Unternehmen sehen sich gezwungen, ihre bAV-Systeme zu überprüfen und anzupassen, um den neuen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für die bAV
Die Niedrigverdiener-Förderung gemäß § 100 EstG (Einkommensteuergesetz) wird ab 2025 erheblich verbessert. Diese Regelung ist besonders relevant für die betriebliche Altersvorsorge (bAV), da sie es Arbeitgebern ermöglicht, ihren Arbeitnehmer:innen mit geringem Einkommen eine attraktive Altersvorsorge zu bieten.
Wesentliche Änderungen:
- Erhöhung des Förderbetrags für Arbeitgeber: Der maximale Förderbetrag für Arbeitgeber wird von derzeit 288 Euro auf 360 Euro jährlich angehoben. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber, die einen Beitrag von bis zu 1.200 Euro pro Jahr in einen förderfähigen bAV-Vertrag einzahlen, nun von einer höheren steuerlichen Entlastung profitieren können. Die Förderung beträgt weiterhin 30 Prozent des Arbeitgeberbeitrags.
- Dynamisierung der Einkommensgrenzen: Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Dynamisierung der Einkommensgrenze für förderfähige Mitarbeiter:innen. Bisher war diese Grenze fixiert und wurde nur einmal seit der Einführung im Jahr 2018 angepasst. Zukünftig wird die Einkommensgrenze an die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) gekoppelt, was bedeutet, dass sie sich jährlich an die allgemeine Lohnentwicklung anpasst. Ab 2025 liegt die neue Grenze bei einem monatlichen Einkommen von 2.718 Euro, anstelle der bisherigen 2.575 Euro.
Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen:
Für Arbeitgeber:
- Die Möglichkeit einer höheren steuerlichen Förderung macht die Einrichtung oder Erweiterung einer arbeitgeberfinanzierten bAV attraktiver.
- Die doppelte steuerliche Förderung kann bis zu 51 Prozent der Beiträge ausmachen, was eine erhebliche Entlastung darstellt.
Für Arbeitnehmer:
- Die dynamisierte Einkommensgrenze verhindert, dass Beschäftigte aufgrund normaler Lohnsteigerungen aus der Förderung herausfallen.
- Dies sorgt für eine stabilere Altersvorsorge und erhöht die Attraktivität der bAV für Niedrigverdiener:innen.
Insgesamt wird die Neuregelung des § 100 EstG dazu beitragen, die betriebliche Altersvorsorge für Arbeitnehmer:innen mit geringem Einkommen zu verbessern und gleichzeitig Arbeitgeber zu entlasten.
Förderung der bAV für Geringverdienende 2025
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) für Geringverdienende wird ab 2025 durch verbesserte staatliche Maßnahmen gefördert:
Staatliche Zuschüsse für Geringverdienende
Ab dem 1.1.2025 wird der maximale förderfähige Beitrag auf 1.200 Euro pro Jahr erhöht. Arbeitgeber erhalten einen staatlichen Zuschuss von 30 Prozent des eingezahlten Betrags, was zu einer maximalen Förderung von 360 Euro jährlich führt.
Voraussetzungen und maximale Förderbeträge
Die Voraussetzungen für die Förderung ab 2025 sind:
- Arbeitgeber müssen mindestens 240 Euro und maximal 1.200 Euro jährlich in die bAV einzahlen.
- Die Einkommensgrenze wird dynamisiert und beträgt künftig 3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Für 2025 entspricht dies einem monatlichen Bruttoeinkommen von voraussichtlich 2.898 Euro.
- Es muss sich um eine rein arbeitgeberfinanzierte bAV handeln.
- Die Auszahlung muss als Rente oder Auszahlungsplan erfolgen.
Freibetrag bei der Grundsicherung
- Geringverdiener:innen profitieren auch im Alter von einem Freibetrag bei der Grundsicherung. Dieser Freibetrag beläuft sich auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach dem SGB XII.
- Betriebsrenten bis zu dieser Höhe werden nicht auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet.
- Für die Sozialversicherung gilt 2025 ein Freibetrag von 3.864 Euro jährlich bzw. 322 Euro monatlich für Zahlungen des Arbeitgebers zur bAV. Der steuerfreie Höchstbetrag für Arbeitgeberbeiträge zur bAV beträgt 2025 7.728 Euro jährlich.
Unsere Empfehlung
Die betriebliche Altersversorgung ist ein komplexes Thema in der Lohnabrechnung. Minimale Aufwände, aber keine Haftungsrisiken – das ist das Ziel. Eine korrekte Umsetzung und klare Kommunikation mit Versicherungen sind dabei essenziell. Unser Weiterbildungsangebot hilft Ihnen, diese Herausforderung zu meistern – mit praxisnahen Seminaren und einem Lehrgang.
Zu unseren Weiterbildungsangeboten
Langfristige Vorteile des Betriebsrentenstärkungsgesetzes
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz stellt eine bedeutende Reform der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Deutschland dar, die zahlreichen Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen mit sich bringt.
Zu den wichtigsten Vorteilen zählt die Erhöhung der Attraktivität der bAV durch verpflichtende Arbeitgeberzuschüsse bei der Entgeltumwandlung, was insbesondere Geringverdienenden zugutekommt. Diese Regelung fördert nicht nur die Verbreitung der bAV, sondern ermöglicht es auch kleinen und mittleren Unternehmen, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, indem sie ihren Mitarbeitenden eine attraktive Altersvorsorge anbieten.
Die Zukunftsaussichten der bAV sind positiv, da ab 2025 weitere Verbesserungen in Kraft treten. Die Erhöhung des maximalen Förderbetrags für Geringverdiener:innen, sowie die Anhebung der Einkommensgrenze sind entscheidende Schritte, um eine breitere Akzeptanz und Nutzung der bAV zu fördern. Diese Maßnahmen tragen dazu bei, dass mehr Arbeitnehmer:innen von den Vorteilen einer betrieblichen Altersvorsorge profitieren können und somit ihre finanzielle Sicherheit im Alter erhöhen.
Das BRSG bietet eine nachhaltige Lösung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen, indem es eine Balance zwischen den Interessen beider Seiten schafft: Arbeitgeber profitieren von einer Haftungsentlastung durch das Sozialpartnermodell, während Beschäftigte Zugang zu verbesserten Fördermöglichkeiten und flexiblen Altersvorsorgemodellen erhalten. Diese Reform fördert nicht nur die individuelle Altersvorsorge, sondern trägt auch zur Bekämpfung von Altersarmut bei und stärkt die soziale Absicherung in Deutschland insgesamt.
FAQs zum Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)
- Was ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz?
Das BRSG ist eine Reform zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung, die am 1. Januar 2018 in Kraft trat. - Welche Pflichten haben Arbeitgeber durch das BRSG?
Arbeitgeber müssen einen Zuschuss von 15 Prozent bei Entgeltumwandlung leisten und Mitarbeitende umfassend über bAV-Möglichkeiten informieren. - Was ist das Sozialpartnermodell im BRSG?
Es ermöglicht eine reine Beitragszusage ohne Garantien, bei der Arbeitgeber nur zur Beitragszahlung verpflichtet sind. - Wie werden Geringverdienende durch das BRSG gefördert?
Ab 2025 erhalten Arbeitgeber einen staatlichen Zuschuss von bis zu 360 Euro jährlich für bAV-Beiträge von Geringverdienenden. - Welche steuerlichen Vorteile bietet das BRSG?
Es erhöht den steuerfreien Höchstbetrag für bAV-Beiträge und führt neue Freibeträge für Betriebsrenten in der Grundsicherung ein. - Ab wann gilt der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung?
Seit 1. Januar 2019 für Neuverträge und seit 1. Januar 2022 auch für Bestandsverträge. - Wie unterscheidet sich das BRSG vom Betriebsrentengesetz (BetrAVG)?
Das BRSG erweitert das BetrAVG, indem es neue Modelle wie das Sozialpartnermodell einführt und die Haftung für Arbeitgeber reduziert. - Welche Verbesserungen bringt das BRSG ab 2025 für Geringverdienende?
Der maximale Förderbetrag wird auf 360 Euro erhöht und die Einkommensgrenze wird an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt.