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Erste Tätigkeitsstätte

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Die „erste Tätigkeitsstätte” ist ein wichtiges Konzept im deutschen Steuer- und Arbeitsrecht. Es bezeichnet den Ort, an dem Beschäftigte ihre Arbeit üblicherweise verrichten und hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen. In diesem Beitrag werden die Definition der ersten Tätigkeitsstätte und ihre Bedeutung im deutschen Arbeitsrecht genauer betrachten.

Definition Erste Tätigkeitsstätte

Gesetzlich definiert ist die erste Tätigkeitsstätte im § 9 Abs. 4 EStG.
Die erste Tätigkeitsstätte ist der Ort, an dem ein:e Arbeitnehmer:in ihre:seine arbeitsvertraglichen Pflichten in der Regel erfüllt. Dabei muss es sich stets um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung handeln, die einem Arbeitgeber dauerhaft zugeordnet ist.

Die erste Tätigkeitsstätte kann beispielsweise ein Büro sein. Auch Baucontainer können als ortsfeste betriebliche Einrichtungen definiert werden, wenn sie längerfristig fest mit dem Erdreich verbunden sind. Zudem sollten sich darin beispielsweise Aufenthaltsräume oder Sanitäreinrichtungen befinden. Auch eine Baustelle kann als räumlich festgelegte Arbeitsstätte anerkannt werden, soweit die Arbeiten in oder an einem Gebäude durchgeführt werden. Das betrifft z. B. Handwerker:innen oder Architekt:innen. Jedoch fehlt es hier in aller Regel an einer dauerhaften Zuordnung.

Denn eine Tätigkeitsstätte wird erst dann als erste Tätigkeitsstätte angesehen, wenn Arbeitnehmende dort an mehr als 48 Tagen im Jahr tätig sind. Wenn Arbeitnehmende an keiner Tätigkeitsstätte arbeiten oder an verschiedenen Tätigkeitsstätten arbeiten, ohne dass eine Tätigkeitsstätte im Sinne der ersten Tätigkeitsstätte vorliegt, spricht man von einer „auswärtigen Tätigkeit“.

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Keine Erste Tätigkeitsstätte

Wenn eine erste Tätigkeitsstätte nicht vorliegt, spricht man von einer „auswärtigen Tätigkeit”. In solchen Fällen sind Arbeitnehmende nicht dauerhaft einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung zugeordnet. Das hat steuerrechtliche Konsequenzen: Fahrtkosten können häufig in tatsächlicher Höhe und nicht pauschal geltend gemacht werden. Auch Verpflegungsmehraufwendungen sind bei auswärtigen Tätigkeiten einfacher steuerlich abzusetzen.

Sonderfälle:

  • Außendienstmitarbeiter:innen, Paketzusteller:innen, LKW-Fahrer:innen oder Studierende mit Nebenjobs gehören zu den typischen Fällen, in denen keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt.
  • Außendienstmitarbeiter:innen: Arbeiten ohne festen Standort, da sie verschiedene Kund:innen besuchen.
  • Paketzusteller:innen: Arbeiten primär unterwegs und haben keinen festen Einsatzort.
  • LKW-Fahrer:innen: Arbeiten im Fernverkehr ohne räumlich feste Zuordnung.
  • Student:innen mit Nebenjob: Arbeiten oft an wechselnden Standorten, z. B. in der Gastronomie.

Erste Tätigkeitsstätte im Homeoffice – Was gilt?

Das Arbeiten im Homeoffice wirft oft die Frage auf, ob es als erste Tätigkeitsstätte zählt. Die Antwort hängt von der arbeitsvertraglichen Gestaltung und der tatsächlichen Nutzung ab. Hier die zentralen Punkte:

Wann ist das Homeoffice die erste Tätigkeitsstätte?

Wenn der Arbeitsvertrag oder eine dienstliche Anweisung das Homeoffice ausdrücklich als Hauptarbeitsort festlegt, wird es als erste Tätigkeitsstätte anerkannt. Fehlt eine solche Regelung, gilt das Homeoffice in der Regel nicht als erste Tätigkeitsstätte.

Steuerliche Konsequenzen bei Fahrtkosten

Homeoffice ist die erste Tätigkeitsstätte:
Fahrten zu anderen Arbeitsorten, z. B. in die Firmenzentrale, gelten als auswärtige Tätigkeiten. Diese Fahrtkosten können steuerlich geltend gemacht werden.

Homeoffice ist keine erste Tätigkeitsstätte:
Alle Fahrten zu betrieblichen Einsatzorten gelten als Dienstreisen, bei denen auch Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt werden können.

Auswirkungen auf Verpflegungsmehraufwendungen

Im Homeoffice selbst können keine Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt werden.
Für Reisen oder beruflich bedingte Einsätze außerhalb des Homeoffice bleiben diese steuerlich relevant.

Wechsel der ersten Tätigkeitsstätte – Was ändert sich?

Ein Wechsel der ersten Tätigkeitsstätte tritt ein, wenn ein:e Arbeitnehmer:in dauerhaft einem neuen Arbeitsort zugeordnet wird. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf den Arbeitsalltag, sondern auch auf die steuerliche Behandlung von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen.

Wann liegt ein Wechsel vor?

Ein Wechsel der ersten Tätigkeitsstätte liegt vor, wenn:

  • Der Arbeitsvertrag angepasst wird und eine neue ortsfeste betriebliche Einrichtung als Hauptarbeitsort festgelegt wird.
  • Der Arbeitgeber eine dauerhafte dienstliche Anweisung gibt, die eine neue Tätigkeitsstätte festlegt.
  • Arbeitnehmende an ihrem bisherigen Arbeitsort keine beruflichen Pflichten mehr erfüllen.

Steuerliche Konsequenzen

Mit dem Wechsel der ersten Tätigkeitsstätte ändern sich die steuerlichen Rahmenbedingungen:

1. Fahrtkosten:
Die Fahrt zum neuen Arbeitsort wird ab dem Zeitpunkt des Wechsels steuerlich wie eine regelmäßige Arbeitsstrecke behandelt. Arbeitnehmende können die Entfernungspauschale ansetzen, unabhängig von den tatsächlichen Fahrtkosten.

2. Verpflegungsmehraufwendungen:
In den ersten drei Monaten nach dem Wechsel können Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden, da der neue Arbeitsort zunächst als auswärtige Tätigkeitsstätte gilt. Nach Ablauf der Drei-Monats-Frist entfallen diese steuerlichen Vorteile.

Praktische Beispiele

  • Ein:e Arbeitnehmer:in wird vom bisherigen Bürostandort in eine neue Niederlassung versetzt. Die neue Niederlassung wird als erste Tätigkeitsstätte betrachtet, wenn eine dauerhafte Zuordnung besteht.
  • Ein:e Handwerker:in wechselt nach Abschluss eines Bauprojekts zu einer neuen Baustelle. Sofern die neue Baustelle längerfristig zugeordnet ist, gilt sie als erste Tätigkeitsstätte.

Besonderheiten beim Wechsel ins Homeoffice

Wenn ein:e Arbeitnehmer:in dauerhaft ins Homeoffice wechselt und dies arbeitsvertraglich festgelegt wird, kann das Homeoffice zur neuen ersten Tätigkeitsstätte werden. Hier gelten die gleichen steuerlichen Regelungen wie bei einem stationären Arbeitsort.

Bedeutung im Arbeitsrecht

Die erste Tätigkeitsstätte hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen. Wenn ein:e Arbeitnehmer:in ihre:seine erste Tätigkeitsstätte regelmäßig aufsucht, handelt es sich um eine sogenannte „regelmäßige Arbeitsstätte“. In diesem Fall können die Kosten für die tägliche Fahrt zur Arbeit in der Regel nicht als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber kann jedoch die Fahrtkosten steuerfrei erstatten.

Für die steuerliche Behandlung von Verpflegungsmehraufwendungen ist ebenfalls die erste Tätigkeitsstätte relevant. Wenn Arbeitnehmende ihre erste Tätigkeitsstätte regelmäßig aufsuchen, gelten sie als „örtlich gebunden“. In diesem Fall können Verpflegungsmehraufwendungen nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn Arbeitnehmende aus beruflichen Gründen auswärts tätig sind.

Erste Tätigkeitsstätte – ein wichtiges Konzept im deutschen Arbeitsrecht

Die erste Tätigkeitsstätte ist ein wichtiges Konzept im deutschen Arbeitsrecht. Sie bezeichnet den Ort, an dem Arbeitnehmende ihre Arbeit üblicherweise verrichten. Die räumliche Festlegung ist dabei ein wichtiges Kriterium. Wenn Arbeitnehmende regelmäßig an ihrer ersten Tätigkeitsstätte arbeiten, gelten sie als „örtlich gebunden“. Dies hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen.

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Über den:die Autor:in

Dr. Emily Dang

Dr. Emily Dang ist Produktmanagerin für den Bereich Entgeltabrechnung und TVöD der Haufe Akademie.
Sie war zuvor bei einem namhaften Versicherungsunternehmen als Trainerin für den Außen- und Innendienst tätig und verfügt über umfangreiche Erfahrungen in der Konzeption und Umsetzung von Bildungsmaßnahmen.