Die „erste Tätigkeitsstätte” ist ein wichtiges Konzept im deutschen Steuer- und Arbeitsrecht. Es bezeichnet den Ort, an dem Beschäftigte ihre Arbeit üblicherweise verrichten und hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen. In diesem Beitrag werden die Definition der ersten Tätigkeitsstätte und ihre Bedeutung im deutschen Arbeitsrecht genauer betrachten.
Was ist die erste Tätigkeitsstätte?
Gesetzlich definiert ist die erste Tätigkeitsstätte im § 9 Abs. 4 EStG.
Die erste Tätigkeitsstätte ist der Ort, an dem ein:e Arbeitnehmer:in ihre:seine arbeitsvertraglichen Pflichten in der Regel erfüllt. Dabei muss es sich stets um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung handeln, die einem Arbeitgeber dauerhaft zugeordnet ist. Die erste Tätigkeitsstätte kann beispielsweise ein Büro sein. Auch Baucontainer können als ortsfeste betriebliche Einrichtungen definiert werden, wenn sie längerfristig fest mit dem Erdreich verbunden sind. Zudem sollten sich darin beispielsweise Aufenthaltsräume oder Sanitäreinrichtungen befinden. Auch eine Baustelle kann als räumlich festgelegte Arbeitsstätte anerkannt werden, soweit die Arbeiten in oder an einem Gebäude durchgeführt werden. Das betrifft z. B. Handwerker:innen oder Architekt:innen. Jedoch fehlt es hier in aller Regel an einer dauerhaften Zuordnung. Denn eine Tätigkeitsstätte wird erst dann als erste Tätigkeitsstätte angesehen, wenn Arbeitnehmende dort an mehr als 48 Tagen im Jahr tätig sind. Wenn Arbeitnehmende an keiner Tätigkeitsstätte arbeiten oder an verschiedenen Tätigkeitsstätten arbeiten, ohne dass eine Tätigkeitsstätte im Sinne der ersten Tätigkeitsstätte vorliegt, spricht man von einer „auswärtigen Tätigkeit“.
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Bedeutung im Arbeitsrecht
Die erste Tätigkeitsstätte hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen. Wenn ein:e Arbeitnehmer:in ihre:seine erste Tätigkeitsstätte regelmäßig aufsucht, handelt es sich um eine sogenannte „regelmäßige Arbeitsstätte“. In diesem Fall können die Kosten für die tägliche Fahrt zur Arbeit in der Regel nicht als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber kann jedoch die Fahrtkosten steuerfrei erstatten.
Für die steuerliche Behandlung von Verpflegungsmehraufwendungen ist ebenfalls die erste Tätigkeitsstätte relevant. Wenn Arbeitnehmende ihre erste Tätigkeitsstätte regelmäßig aufsuchen, gelten sie als „örtlich gebunden“. In diesem Fall können Verpflegungsmehraufwendungen nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn Arbeitnehmende aus beruflichen Gründen auswärts tätig sind.
Fazit
Die erste Tätigkeitsstätte ist ein wichtiges Konzept im deutschen Arbeitsrecht. Sie bezeichnet den Ort, an dem Arbeitnehmende ihre Arbeit üblicherweise verrichten. Die räumliche Festlegung ist dabei ein wichtiges Kriterium. Wenn Arbeitnehmende regelmäßig an ihrer ersten Tätigkeitsstätte arbeiten, gelten sie als „örtlich gebunden“. Dies hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen.