In Deutschland unterliegen Arbeitnehmende und Arbeitgeber der Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmende Beiträge zur Sozialversicherung zahlen müssen. Im Rahmen der Beitragsberechnung ist es wichtig zu unterscheiden, ob eine Zuwendung des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt zu bewerten ist oder nicht.
Was ist die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)?
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ist eine Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt. Sie dient der Vereinfachung des Einzugs der Sozialversicherungsbeiträge und definiert, welche Leistungen eines Arbeitgebers an die Beschäftigten bei der Bemessung der SV-Beiträge angesetzt werden.
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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt
Nicht jede Zahlung des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer:innen gilt als Arbeitsentgelt. Entscheidend ist, ob die Zuwendung einen arbeitsrechtlichen Grund hat und ob sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung der Beschäftigten steht. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SvEV gelten Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt, wenn sie für eine Beschäftigung gewährt werden. Dies können beispielsweise Gehalt, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder auch Sachbezüge sein.
Zuwendungen des Arbeitgebers gelten hingegen nicht als Arbeitsentgelt, wenn sie einen anderen arbeitsrechtlichen Grund haben und in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Beschäftigung des Arbeitnehmenden stehen. Beispiele hierfür sind Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder auch freiwillige soziale Leistungen des Arbeitgebers, wie z. B. Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge oder Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld.
Konsequenzen für die Sozialversicherungsbeiträge
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt hat direkte Auswirkungen auf die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge. Für Arbeitsentgelt müssen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmende Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Bei anderen Bezügen wie z. B. Krankengeld oder Mutterschaftsgeld hingegen trägt der Arbeitgeber allein die Beiträge zur Sozialversicherung.
Fazit
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) regelt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt. Entscheidend ist, ob die Zuwendung einen arbeitsrechtlichen Grund hat und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung der Arbeitnehmenden steht. Wenn eine Zuwendung des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt zu bewerten ist, müssen sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Andernfalls trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung allein.