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Gesetzlicher Mindestlohn – mehr Kontrollen und Bußgelder

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Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ist beschlossen. Nach einer ersten Erhöhung von EUR 9,82 auf EUR 10,45 zum 1. Juli 2022 folgt zum 1. Oktober 2022 die Erhöhung auf EUR 12. Den entsprechenden Gesetzesentwurf verabschiedete der Bundestag am 3. Juni 2022. Dem Gesetz zugestimmt hat der Bundesrat knapp eine Woche später. Zusätzlich wird die Entgeltgrenze für Minijobs von EUR 450 auf EUR 520 angehoben. Nach der Umsetzung soll die Mindestlohnkommission ab Januar 2024 wieder über zukünftige Anhebungen entscheiden. Doch was bedeutet das konkret für Personalmanager:innen?

Mehr Mindestlohn-Kontrollen und höhere Bußgelder beim Zoll

Seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns 2022 kontrolliert der Zoll wieder, ob Betriebe die gesetzlichen Vorschriften einhalten und ihre Beschäftigten entsprechend entlohnen. Dabei kommt es immer wieder zu Verstößen mit Bußgeldfolgen. Besonderes Augenmerk legt der Zoll auf so genannte „riskikobehaftete Wirtschaftsbereiche mit Kundenkontakt“. Das sind Imbissstuben, Cafés, Friseur- und Kosmetiksalons sowie Wach- und Sicherheitsgewerbe.

Mit zunehmenden Kontrollen nimmt auch die Zahl der ertappten Unternehmen zu. Gewerkschaften fordern deshalb, dass Betriebe insbesondere mit Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns häufiger kontrolliert werden sollen. IG-Bau-Chef Robert Feiger forderte gar einen „Lohnsünden-Pranger“, ein öffentliches Register, in dem Betriebe aufgelistet werden sollten, die gegen Mindestlöhne verstoßen. Nicht ohne Grund: Auch mit der gesetzlichen Erhöhung auf EUR 12 werden viele Unternehmen versuchen, den Mindestlohn zu umgehen, indem sie z. B. Bereitschaftszeiten nicht voll bezahlen oder Materialkosten vom Lohn abziehen.

Teure Bußgelder und Sanktionen bei Mindestlohn-verstößen

Arbeitgeber können mit Bußgeldern bis EUR 500.000 belangt werden, wenn sie den Mindestlohn, Urlaubsgeld und Sozialkassenbeiträge nicht bezahlen oder ausländische Arbeitnehmer:innen ohne Arbeitsgenehmigung beschäftigen.

Teuer wird es jedoch bei Verstößen gegen die umfangreichen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten: Bei Verstößen gegen die Meldevorschriften werden bis zu EUR 25.000 fällig. Beschäftigen Arbeitgeber wiederholt illegal ausländische Arbeitnehmer:innen oder hinterziehen vorsätzlich Sozialversicherungsbeiträge, drohen auch Gefängnisstrafen bis zu 5 Jahren. Außerdem können Betriebe von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Hinweis: Geahndet werden auch Nachlässigkeiten

War nicht mit Absicht, gilt nicht! Arbeitgebern sollte bewusst sein, dass die Kontrollierenden keinen Vorsatz nachweisen müssen. Verstöße gegen die Mindestlohn-Vorschriften oder illegale Beschäftigung ahndet der Zoll auch bei Fahrlässigkeit. Die Beamten/-innen der Hauptzollämter haben dieselben Rechte und Pflichten wie Polizeibeamten/-innen, wenn sie bei den Prüfungen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verfolgen. Wenn konkrete Verdachtsmomente vorliegen, sind sie zudem verpflichtet, ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten.

Mindestlohn-Kontrollen: Wer darf was prüfen?

Betriebsprüfungen führt der Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Hauptzollämter durch, unterstützt von den Arbeitsagenturen, den Rentenversicherungsträgern, Arbeitsschutzbehörden, Gewerbeämtern und Finanzbehörden. Auch deren Bedienstete können an den Prüfungen teilnehmen und haben die gleichen Prüfrechte. Die Prüfungen sind in der Regel unangekündigt und die Prüfenden brauchen zudem keinen schriftlichen Prüfauftrag. Sie entscheiden jeweils von Fall zu Fall, welcher Betrieb überprüft wird, auch ein konkreter Anfangsverdacht ist dafür nicht erforderlich. Diese Punkte prüfen Kontrolleur:innen:

  • Sozialversicherungsrechtliche Pflichten
    Wurden sozialversicherungsrechtliche Melde-, Beitrags- und Aufzeichnungspflichten erfüllt? Wurden Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung korrekt errechnet und abgeführt?
  • Lohndumping/Mindestlohn
    Wurde Mindestlohn gezahlt und Mindesturlaub gewährt? Wurden Sozialkassenbeiträge gezahlt?
  • Geltungsbereich von Mindestarbeitsbedingungen
    In einigen Branchen wie z. B. Baugewerbe, Gebäudereinigung, Sicherheitsdienstleistungen, Großwäschereien, Abfallwirtschaft, Schlachten und Fleischverarbeitung sowie Pflegebranche gelten zwingende Arbeitsbedingungen und Branchentarifverträge. Hier wird besonders genau geprüft, ob diese eingehalten werden.
  • Wurden die Arbeitszeiten gemäß den geltenden Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten korrekt erfasst und dokumentiert?
  • Wurden die Meldepflichten erfüllt, die in speziellen Wirtschaftsbereichen gelten?
  • Werden ausländische Arbeitskräfte beschäftigt? Liegen die benötigten Aufenthaltstitel und EU-Arbeitsgenehmigungen vor?
  • Leistungsmissbrauch
  • Haben die angetroffenen Personen zu Unrecht Sozialleistungen bezogen? Hat der Arbeitgeber Arbeits- und Verdienstbescheinigungen für die Sozialleistungsbehörden korrekt ausgestellt? Gibt es Hinweise auf Steuerhinterziehung?

Lohnsteuer-Nachprüfung: Was tun, wenn der Zoll klingelt?

Im Gegensatz zu einer Betriebsprüfung können Zollbeamten/-innen sofort und ohne Vorankündigung eine Lohnsteuer-Nachprüfung durchführen. Stellen sie dabei Verstöße gegen die Mindestlohnvorschriften fest, informieren sie umgehend die Behörden. Das kann schnell in saftigen Nachzahlungen enden, wenn die Finanzbehörden den Lohnsteuer-Nachzahlungs-Bescheid anordnen. Während der Prüfung dürfen Arbeitgeber die Beamten/-innen keinesfalls bei der Arbeit behindern oder ihnen gar den Zutritt verweigern.

Sie müssen die Prüfenden bei der Personenerfassung unterstützen, die geforderten Unterlagen vorlegen und die notwendigen Auskünfte erteilen. Wenn sie von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen wollen, weil sie sich ansonsten selbst belasten, müssen sie sich ausdrücklich darauf berufen. In jedem Fall müssen sie trotzdem die Personalien angeben und geforderte Unterlagen vorlegen. Wer als Arbeitgeber nicht mit den Prüfer:innen kooperiert und die Mitwirkungspflichten verletzt, riskiert ebenfalls ein Bußgeld.

Wichtig ist es, im Mindestlohn-Vorschriftendschungel nicht den Überblick zu verlieren. Ein „das haben wir schon immer so gemacht“ wird Betriebe im Zweifelsfall nicht vor unliebsamen Überraschungen bewahren, wenn die Zollprüfer:innen vor der Tür stehen. Da die Vogel-Strauß-Taktik teuer werden kann, sollten sich die Fachkräfte aus der Personal- und Lohn- und Gehaltsabteilung das nötige Wissen zum Mindestlohn und den Zollprüfungsverfahren aneignen, um für den Kontrollfall gerüstet zu sein.

Mindestlohn 2023: Das müssen Personalmanager:innen berücksichtigen

Seit dem 1.7.2022 gilt in Deutschland ein Mindestlohn von EUR 10,45. Zum 1.10.2022 steigt der Mindestlohn auf EUR 12 per Gesetzentwurf, der am 3.6.2022 verabschiedet und am 10.6.2022 vom Bundesrat bewilligt wurde. Der Mindestlohn gilt für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer:innen – unabhängig von Branche und Bundesland. Der Mindestlohn gilt zudem für alle Arbeitsverhältnisse. Eine Übersicht über die Branchen-Mindestlöhne stellt der Zoll online zusammen.

Keinen Anspruch auf Mindestlohn haben die folgenden Gruppen: Ehrenamtliche, Minderjährige ohne Berufsabschluss, Praktika zur Berufsvorbereitung, Praktika im Rahmen einer verpflichtenden Studienordnung oder Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung. Auch Auszubildende sind vom gesetzlichen Mindestlohn ausgeschlossen, da für sie kein Arbeitsverhältnis besteht. Sie haben aber nach dem BBiG einen Anspruch auf Mindestvergütung.

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Über den:die Autor:in

Dr. Emily Dang

Dr. Emily Dang ist Produktmanagerin für den Bereich Entgeltabrechnung und TVöD der Haufe Akademie.
Sie war zuvor bei einem namhaften Versicherungsunternehmen als Trainerin für den Außen- und Innendienst tätig und verfügt über umfangreiche Erfahrungen in der Konzeption und Umsetzung von Bildungsmaßnahmen.

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