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Weiterbildungspflicht Immobilienmakler:innen nach MaBV und 34c GeWo

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Um erfolgreicher als Immobilienmakler:in oder Immobilienverwalter:in zu agieren, sollte die Weiterbildungspflicht nach § 34c GeWo (Gewerbeordnung) und § 15b MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung) erfüllt sein.

Das wichtigste in Kürze

  • Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler:innen: Nach § 34c GewO und § 15b MaBV müssen Makler:innen und Immobilienverwalter:innen alle drei Jahre mindestens 20 Weiterbildungsstunden absolvieren. Dies dient der Qualitätssicherung und ist gesetzlich vorgeschrieben.
  • Nachweispflicht und Sanktionen: Gewerbetreibende müssen ihre Weiterbildungen dokumentieren und die Nachweise fünf Jahre aufbewahren. Fehlende Nachweise oder Verstöße können zu Bußgeldern von bis zu 5.000 € oder im Wiederholungsfall zum Entzug der Maklererlaubnis führen.
  • Formate und Inhalte der Weiterbildung: Weiterbildungen können als Präsenzseminare, Online-Kurse oder begleitetes Selbststudium erfolgen. Relevante Themen sind u. a. Maklerrecht, Datenschutz, Kundenberatung und aktuelle Markttrends.

Was bedeutet die Weiterbildungspflicht?

Die Weiterbildungspflicht ist ein zentrales Element der gesetzlichen Vorgaben für Immobilienmakler:innen, Immobilienverwalter:innen u. a. Denn sie stellt sicher, dass Fachkräfte in der Immobilienbranche ihre Kenntnisse regelmäßig auffrischen und erweitern, um den hohen Anforderungen des Berufs gerecht zu werden.

Doch was genau steckt hinter dieser Verpflichtung, und welche Regelungen greifen hier?

Exkurs § 34c Gewo

§ 34c Gewerbeordnung besagt, dass die Tätigkeit von Makler:innen, Bauträger:innen und Baubetreuer:innen erlaubnispflichtig ist.

Zusammengefasst: Paragraf 34c GewO

  • Erlaubnispflicht für Makler:innen und Verwalter:innen: Tätigkeiten wie Immobilienvermittlung, Darlehensvermittlung, Bauträger- und Baubetreuertätigkeiten sowie die Verwaltung von Wohnimmobilien setzen eine behördliche Erlaubnis voraus. Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt oder mit Auflagen versehen werden.
  • Zuverlässigkeits- und Vermögensanforderungen: Eine Erlaubnis wird verweigert, wenn Antragstellende in den letzten fünf Jahren wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurden, in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben oder als Immobilienverwalter:innen keine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
  • Weiterbildungspflicht: Gewerbetreibende und ihre Mitarbeitenden müssen sich innerhalb von drei Jahren für 20 Stunden weiterbilden Nachweise dazu sind vorzulegen, um eine ordnungsgemäße Berufsausübung sicherzustellen.
  • Lese-Tipp:Weiterbildung nach MaBV für Immobilienmakler:innen

(Quelle: Bundesministerium der Justiz)

Exkurs § 15b Makler- und Bauträgerverordnung

Paragraf 15b MaBV definiert: Wer nach § 34c Absatz 2a der Gewerbeordnung zur Weiterbildung verpflichtet ist, muss sich fachlich entsprechend seiner ausgeübten Tätigkeit weiterbilden.

Wer ist MaBV-pflichtig?

Folgende Berufsgruppen der Immobilienbranche unterliegen der MaBV Weiterbildungspflicht:

  • selbstständige und angestellte Makler:innen,
  • Mitarbeitende, die an der Immobilienvermittlung beteiligt sind (z. B. Exposé-Erstellung, Besichtigungen, Kundengespräche) sowie
  • Immobilienverwalter:innen von Wohnraum, die operative Tätigkeiten übernehmen.

Diese Personengruppen müssen innerhalb von drei Jahren mindestens 20 Weiterbildungsstunden nachweisen. So ist gewährleistet, dass sie ihre Fachkompetenz auf dem neuesten Stand halten. Ziel ist die Sicherstellung einer hohen Beratungs- und Servicequalität.

Was regelt § 15b MaBV?

Eine Zusammenfassung:

  • Formen der Weiterbildung: Verpflichtete müssen sich berufsspezifisch weiterbilden, z. B. durch Präsenzkurse, begleitetes Selbststudium (mit Lernerfolgskontrolle), betriebsinterne Maßnahmen oder andere geeignete Formen. Abschlüsse als Immobilienkaufmann/-frau oder geprüfte:r Immobilienfachwirt:in gelten ebenfalls als Weiterbildung.
  • Relevante Weiterbildungsthemen: z. B. Maklerrecht, Datenschutz, Kundenberatung und aktuelle Entwicklungen auf dem Immobilienmarkt.
    Eine ausführlichere Beschreibung relevanter Themen finden Sie unter Potenzielle inhaltliche Fortbildungsthemen
  • Dokumentationspflicht: Gewerbetreibende müssen Nachweise zu den Weiterbildungsmaßnahmen für sich und ihre Mitarbeitenden führen. Diese müssen Angaben zu Teilnehmenden, Inhalt, Dauer und Anbieter enthalten und mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
  • Kontrolle und Fristen: Behörden können die Vorlage einer Erklärung zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht verlangen. Für neue Absolvent:innen beginnt die Weiterbildungspflicht erst drei Jahre nach Abschluss ihrer Ausbildung oder Weiterbildung.

Nachweis der Weiterbildungspflicht

Die Erfüllung der Weiterbildungspflicht ist – nach § 15b Absatz 3 MaBV – durch entsprechende Nachweise und Unterlagen über die absolvierten Fortbildungsmaßnahmen zu dokumentieren.

Die Nachweis- und Aufbewahrungspflicht trifft Gewerbetreibende; und zwar für sich selbst und ihre Beschäftigten. Die Aufbewahrungsdauer der Nachweise und Unterlagen beträgt fünf Jahre, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres der Fortbildungsmaßnahme. Die Dokumente sind auf einem dauerhaften Datenträger in den Geschäftsräumen aufzubewahren.

Auf Anfrage der zuständigen Behörde müssen diese Weiterbildungsnachweise eingereicht werden.

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Zeiträume für Weiterbildungen, der Nachweis- und Aufbewahrungspflicht

Hier ist es wichtig sicherzustellen, dass Sie sowohl bis zum Ende eines Weiterbildungszeitraumes Ihre Pflicht erfüllen als auch vorausschauend die nächsten drei Jahre planen.

Weiterbildungszeiträume Nachweispflicht gilt ab Aufbewahrungspflicht
2018 – 2020 01.01.2021 31.12.2025
2021 – 2023 01.01.2024 31.12.2028
2024 – 2026 01.01.2027 31.12.2031
2027 – 2029 01.01.2030 31.12.2034

 

Folgende Angaben müssen die Nachweise enthalten

  • Vor- und Familienname des Weiterbildungsteilnehmenden
  • Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme
  • Vor- und Familienname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters

Wie lange ist die Erlaubnis nach § 34c GeWo gültig?

Die Maklererlaubnis gemäß § 34c GewO ist unbefristet gültig. Die Einhaltung der Weiterbildungspflicht muss jedoch fortlaufend nachgewiesen werden.

Wann ist eine MaBV-Prüfung notwendig?

Die Erfüllung der Weiterbildungspflicht wird von den zuständigen Behörden überprüft, insbesondere im Rahmen der jährlichen MaBV-Prüfung.

Ausnahmen von der Weiterbildungspflicht 34c

Grundsätzlich gibt es keine Ausnahmen. Auch im Fall einer Elternzeit oder einer geringfügigen Tätigkeit in einem Jahr ist die Weiterbildung innerhalb des Dreijahreszeitraums zu absolvieren.

Von der Pflicht befreit sind jedoch Beschäftigte der Immobilienbranche, die rein administrative Aufgaben übernehmen. Dies sind zum Beispiel Mitarbeiter:innen, die rein sekretariatsbezogenen, buchhalterischen oder personalverwaltungstechnischen Aufgaben erledigen.

Hinweis für Berufseinsteigende:

Wer einen Abschluss als Immobilienkaufmann/-frau oder Geprüfte:r Immobilienfachwirt:in hat, muss mit der Weiterbildungspflicht erst drei Jahre nach Abschluss beginnen.

Warum ist die Weiterbildungspflicht u. a. für Immobilienmakler:innen wichtig?

In der dynamischen Immobilienbranche sind kontinuierliche Fortbildungen unverzichtbar. Denn die Erfüllung der Weiterbildungspflicht stärkt nicht nur Ihre Glaubwürdigkeit einer kompetenten Maklerin und eines qualifizierten Maklers, sondern schützt Sie auch vor rechtlichen Konsequenzen.

Welche Themen umfasst die MaBV Weiterbildungspflicht?

Da Sie durch die Weiterbildungen Ihre berufliche Handlungsfähigkeit erhalten, müssen diese den Anforderungen Ihrer ausgeübten Tätigkeiten entsprechen sowie gewährleisten, dass Ihre Fachkompetenz und persönliche Kompetenzen aufrechterhalten oder ausgebaut werden.

Potenzielle inhaltliche Fortbildungsthemen

  • Rechtliche Grundlagen: Mietrecht, Maklerrecht, Grundbuchrecht, Vertragsrecht, Datenschutz, etc.
  • Immobilienmarkt: Markttrends und Marktentwicklungen, neue Technologien, Vertriebsstrategien, etc.
  • Kundenorientierung: Beratungskompetenz, Kommunikationstechniken, etc.
  • Fachliche Spezialisierungen: Finanzierung, Immobilienbewertung, Bauphysik, etc. (je nach Schwerpunkt der Maklerin oder des Maklers)
  • Praxisorientierte Inhalte: Verhandlungsführung, Konfliktmanagement.

Die konkreten Inhalte der Weiterbildungspflicht finden Sie in den Vorgaben der Anlage 1 zu §15b Absatz 1 MaBV

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Mehr als nur die Pflicht erfüllen

Welche Vorgaben gibt es für die Art der Weiterbildung?

Die Fortbildung kann in verschiedenen Formaten absolviert werden, z. B. als

  • Präsenzseminar,
  • Online-Kurs oder Webinar,
  • Selbststudium mit Begleitung (z. B. E-Learning, Fernkurs).

Folgen bei Nichterfüllung der Weiterbildungspflicht

Ein Verstoß der gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit Paragraf 34c GewO wird geahndet.

Ordnungswidrig handelt,

  • wer einen Nachweis, eine Unterlage, eine Aufzeichnung oder einen Beleg gar nicht oder nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt,
  • wer einer vollziehbaren Anordnung der Erklärungsvorlage über die erforderlichen Weiterbildungen zuwiderhandelt.

Welche Strafen drohen?

Wer die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt, riskiert:

  • Bußgelder von bis zu 5.000 Euro,
  • Verwarnungen durch die Aufsichtsbehörden oder
  • den Entzug der Maklererlaubnis bei wiederholten Verstößen.

Vorteile für Ihren beruflichen Erfolg

Zum einen erfüllen Sie Ihre gesetzliche Weiterbildungspflicht gemäß MaBV; zum anderen heben Sie sich durch diverse Aspekte deutlich von Ihren Wettbewerber:innen ab.

  • Fachwissen erweitern: Sie erhalten fundierte Kenntnisse in wichtigen Rechts- und Bewertungsfragen des Immobilienmarkts.
  • In Nischenmärkten positionieren: Durch Spezialwissen ermöglichen Sie sich weitere Marktzugänge oder Geschäftsfelder. So bieten Zukunftsthemen wie Digitalisierung und Nachhaltigkeit neue Chancen in der Immobilienbranche.
  • Aktuelle Inhalte: Sie lernen die neuesten Gesetzesänderungen und Technologien kennen und bleiben so up to date.
  • Praktische Anwendbarkeit: Ihr neues Wissen setzen Sie direkt im Berufsalltag um.
  • Sie stärken durch den Nachweis Ihre Reputation auf dem Markt.

Häufige Fragen / FAQs

Gilt die MaBV Weiterbildungspflicht auch für nebenberufliche Makler:innen?

Ja, die Pflicht gilt unabhängig von der beruflichen Haupttätigkeit.

Gibt es Ausnahmen oder Sonderregelungen?

Ausnahmen gelten nur für frisch Ausgebildete (drei Jahre nach Abschluss).

Werden Weiterbildungen im Ausland anerkannt?

Diese werden anerkannt, sofern die Inhalte den deutschen Anforderungen entsprechen.

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Über den:die Autor:in

Benedikt Söder

ist Produktmanager für Qualifizierungsangebote, Seminare & Trainings für die Themen Immobilienwirtschaft und -management sowie Einkauf, Logistik, Supply Chain und Außenhandel bei der Haufe Akademie.