Um als erfolgreiche(r) Immobilienmakler:in oder -verwalter:in zu agieren, muss man die Weiterbildungspflicht gemäß der Makler- und Bauträgerverordnung erfüllen. Dieses Gesetz ist sinnvoll, da es wichtig ist, in einem sich stetig verändernden Markt auf dem neuesten Stand zu bleiben.
Der aktuelle Dreijahreszeitraum zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler:innen und Wohnimmobilienverwalter:innen endet mit Ablauf dieses Jahres. Dann heißt es: auf ein Neues!
Denn beide Berufe sind dazu verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Die Leitregel lautet: 20 Stunden in drei Jahren. Geregelt ist die Weiterbildungspflicht in § 34c Absatz 2a der Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit §15b der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).
In diesem Blogbeitrag beleuchten wir, wer zur Weiterbildung verpflichtet ist, worauf Sie achten müssen und was bei Pflichtverletzungen passiert.
Klären Sie, wer die Weiterbildungspflicht erfüllen muss – und wer nicht
Die Weiterbildungspflicht betrifft sowohl Immobilienmakler:innen als auch Wohnimmobilienverwalter:innen. Darüber hinaus erstreckt sich die Regelung auch auf sämtliche Mitarbeiter:innen, die aktiv an den Prozessen der Immobilienvermittlung oder -verwaltung teilnehmen. Im Klartext heißt es:
- Beschäftigte Personen, die an der Immobilienvermittlung mitwirken, beispielsweise durch das Erstellen von Exposés, Durchführung von Wohnungsbesichtigungen und aktive Teilnahme an Kundengesprächen.
- Beschäftigte Personen, die sich aktiv an der Verwaltung beteiligen, zum Beispiel durch das Erstellen von Wohngeldabrechnungen und/oder die Organisation von Eigentümerversammlungen.
Als Faustregel können Sie sich merken: Wer am Geschehen beteiligt ist, muss sich weiterbilden. Diejenigen, die im Hintergrund tätig sind, können sich zurücklehnen und ganz entspannt ihren buchhalterischen, personalverwaltungstechnischen oder sekretariatsbezogenen Tätigkeiten nachgehen.
Gibt es Ausnahmen? Grundsätzlich gibt es keine Ausnahmen! Das heißt, auch im Fall einer Elternzeit oder einer geringfügigen Tätigkeit in einem Jahr, ist die Weiterbildung innerhalb des Dreijahreszeitraums zu absolvieren. Wenn jemand allerdings einen Abschluss als Immobilienkauffrau oder -kaufmann hat oder den Abschluss als Geprüfte:r Immobilienfachwirt:in erworben hat, muss er oder sie mit der Weiterbildungspflicht erst drei Jahre nach Abschluss beginnen.
Beachten Sie den Weiterbildungszeitraum
Derzeit befinden wir uns noch im zweiten Weiterbildungszeitraum; dieser endet allerdings zum Ende dieses Jahres. Ab dem 1. Januar 2024 stehen dann den Aufsichtsbehörden die Türen offen, um den vergangenen Zeitraum von 2021 bis 2023 zu überprüfen. Daher ist es nicht nur wichtig sicherzustellen, dass Sie bis zum Ende dieses Jahres Ihre Pflicht erfüllt haben, sondern auch vorausschauend die nächsten drei Jahre zu planen.
Weiterbildungszeiträume | Nachweispflicht gilt ab | Aufbewahrungspflicht |
2018 – 2020 | 01.01.2021 | 31.12.2025 |
2021 – 2023 | 01.01.2024 | 31.12.2028 |
2024 – 2026 | 01.01.2027 | 31.12.2031 |
Wie erfüllen Sie die Weiterbildungspflichten der MaBV?
Um die Weiterbildungspflicht gemäß §34c der Gewerbeordnung für Immobilienmakler:innen und -Verwalter:innen erfolgreich zu erfüllen, müssen Sie 20 Stunden an Weiterbildungen absolvieren.
Für diejenigen, die sowohl als Makler:in als auch als Verwalter:in tätig sind, gilt die 20 + 20 Regel. In diesem Fall müssen Sie für beide Tätigkeiten jeweils 20 Stunden Fortbildung absolvieren, also insgesamt 40 Stunden. Nach Abschluss von drei Kalenderjahren ist der Fortschritt nachzuweisen.
Dabei ist es Ihnen überlassen, wie Sie die 20 Stunden oder je nachdem 40 Stunden aufteilen. Sie können alle notwendigen Fortbildungen am Stück machen oder sich diese über drei Jahre einteilen. Die Entscheidung liegt ganz bei Ihnen.
Nutzen Sie verschiedene Weiterbildungsformate
Die Verordnung nennt Präsenz- / Online-Seminare, begleitetes Selbststudium (zum Beispiel E-Learnings) aber auch betriebsinterne Maßnahmen als mögliche Formate. Die Entscheidung für ein bestimmtes Format liegt bei Ihnen. Einige bevorzugen selbstgesteuertes Studium, während andere es vorziehen, Präsenztermine zu besuchen.
Beachten Sie, dass die Weiterbildung inhaltlich relevant für Ihre Tätigkeit ist und von einer anerkannten Einrichtung durchgeführt wird.
Welche Inhalte jeweils für die Berufe relevant sind, sehen Sie hier:
Immobilienmakler:innen | Wohnimmobilienverwalter:innen |
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Bildunterschrift: Die konkreten Inhalte:
Nachweis- und Informationspflicht
Sie müssen der Behörde nur auf Anfrage Bericht erstatten, um die Nachweis- und Informationspflicht zu erfüllen! Bewahren Sie daher Ihre Nachweise, Aufzeichnungen, Belege und Zertifikate über absolvierte Weiterbildungen für fünf Jahre auf. Die Nachweise sollten folgende Informationen enthalten:
- Vor- und Nachname
- Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildung
- Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters
Bedenken Sie, dass Sie auch bei einer schriftlichen Anfrage von Auftraggeber:innen Informationen über ihre beruflichen Qualifikationen und die in den vergangenen drei Jahren absolvierten Weiterbildungen zur Verfügung stellen müssen.
Wenn Sie trotz Aufforderung der Behörde nicht mitteilen, welche Weiterbildungen Sie absolviert haben, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Dies gilt, wenn Sie keine Nachweise, Unterlagen, Aufzeichnungen oder Belege vorzeigen können.
Welche Strafe erwartet Sie als Immobilienmakler:in und -verwalter:in bei einer Nichteinhaltung der Weiterbildungspflicht?
Immobilienmarkler:innen und -verwalter:innen müssen der Behörde nur auf Anfrage Bericht erstatten. Um die Nachweis- und Informationspflicht zu erfüllen, bewahren Sie Ihre Nachweise, Aufzeichnungen, Belege und Zertifikate über absolvierte Weiterbildungen fünf Jahre auf. Folgende Informationen sollten auf den Nachweisen stehen:
- Vor- und Nachnae
- Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildung
- Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters
Bedenken Sie, dass Sie auch bei einer schriftlichen Anfrage von Auftraggeber:innen Informationen über Ihre beruflichen Qualifikationen und die in den vergangenen drei Jahren absolvierten Weiterbildungen zur Verfügung stellen müssen.
Wenn Sie trotz Aufforderung der Behörde nicht mitteilen, welche Weiterbildungen Sie absolviert haben, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Dies gilt, wenn Sie keine Nachweise, Unterlagen, Aufzeichnungen oder Belege vorzeigen können.
Eine kleine Stütze für Sie
Planen Sie frühzeitig: Beginnen Sie frühzeitig mit der Planung Ihrer Weiterbildungsmaßnahmen und vermeiden Sie Last-Minute-Aktionen.
Überprüfen Sie, wer betroffen ist: Stellen Sie sicher, dass Sie und alle relevanten Mitarbeiter:innen, die aktiv an Immobilienvermittlung oder -verwaltung teilnehmen, die Weiterbildungspflicht erfüllen.
Nutzen Sie verschiedene Weiterbildungsformate: Sie haben die Freiheit, die 20 Stunden in den drei Jahren nach Ihrem eigenen Zeitplan zu verteilen. Berücksichtigen Sie dabei verschiedene Weiterbildungsformate wie Seminare, Workshops, Webinare oder Online-Schulungen. Achten Sie darauf, dass die Inhalte inhaltlich relevant für Ihre Tätigkeit sind und von anerkannten Einrichtungen durchgeführt werden.
Konkrete Inhalte im Blick behalten: Orientieren Sie sich an den spezifischen Inhalten, die für Immobilienmakler:innen und Wohnimmobilienverwalter:innen relevant sind.
Dokumentation nicht vernachlässigen: Bewahren Sie alle Nachweise, Zertifikate und Belege über absolvierte Weiterbildungen sorgfältig auf. Seien Sie sich bewusst, dass Sie auf Anfrage der Behörde Bericht erstatten müssen.