Auswirkungen der Elternzeit im öffentlichen Dienst

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Auswirkungen der Elternzeit im TVöD – damit müssen Beschäftigte rechnen

Auch Angestellte im öffentlichen Dienst haben Anspruch auf Elternzeit und können diese für sich beantragen. Doch wie wirkt sich der TVöD auf Elternzeit aus und worauf sollten Beschäftigte achten? Dieser Beitrag beantwortet wichtige Fragen dazu.

Die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Der gesetzliche Anspruch auf Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt. Damit handelt es sich um sogenanntes „zwingendes Recht”, das nicht durch den Tarifvertrag abgeändert werden kann. Dementsprechend kann jede:r nach TVöD Beschäftigte Elternzeit nehmen.

Angestellte Eltern können vor dem dritten Geburtstag des Kindes Elternzeit einreichen und sie dann teilweise zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes in Anspruch nehmen. Jeder Elternteil kann auch im TVöD Elternzeit nehmen, unabhängig davon, ob der jeweils andere Elternteil auch Elternzeit nimmt.

Die Elternzeit kann sowohl für das eigene leibliche Kind als auch für das leibliche Kind des:der Ehepartner:in, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners beansprucht werden. Darüber hinaus können Eltern auch für Adoptivkinder oder Pflegekinder Elternzeit nutzen. Selbst im TVöD beschäftigte Großeltern können Elternzeit für das Enkelkind beantragen.

Während der Elternzeit erhalten Beschäftigte im TVöD kein Gehalt, sondern bekommen Elterngeld, das maximal 1.800 Euro beträgt.

Elternzeit ist gleich Beschäftigungszeit im TVöD

Nach TVöD ist Elternzeit Beschäftigungszeit und kann Auswirkungen auf das Stufenentgelt haben. Bis zu einer Dauer von fünf Jahren Elternzeit verlieren Beschäftigte im öffentlichen Dienst keine zurückgelegten Zeiten. Diese fünf Jahre ergeben sich aus den maximal drei Jahren Elternzeit, zuzüglich zwei Jahren Sonderurlaub. Diesen Sonderurlaub können Arbeitgeber:innen im öffentlichen Dienst gewähren, damit Beschäftigte ihr Kind betreuen können.

Dauert die Elternzeit mehr als fünf Jahre, kann die Stufenlaufzeit verfallen. Dadurch kann es passieren, dass Beschäftigte nach einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren, in welchem sie in Elternzeit waren, in eine niedrigere Entgeltstufe eingeteilt werden als vor der Elternzeit.

Diese Regelung ist bis jetzt noch umstritten und wird immer wieder von Expert:innen kritisiert. Denn davon sind überwiegend Frauen betroffen, die sich um die Erziehung der Kinder kümmern und zum Beispiel bei zwei Kindern zwei Mal Elternzeit nehmen.

Auch wenn der Anspruch auf die Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst nach Ablauf der Elternzeit bestehen bleibt, können bei Wiederaufnahme der Arbeit deutliche finanzielle Nachteile bestehen, zumal während des Bezugs von Elterngeld auch keine vermögenswirksamen Leistungen in Anspruch genommen werden können.

Keine Berücksichtigung der Elternzeit bei der Stufenlaufzeit des TVöD

Die Elternzeit für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ist im TVöD, Paragraf 17, Absatz 3, Anmerkung f geregelt:

„Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet.”

Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2011 ist diese Regelung (Hemmung der Stufenlaufzeit) nicht geschlechterdiskriminierend.

Begründet wird diese Entscheidung damit, dass die Person, die Elternzeit in Anspruch genommen hat, in dieser Zeit keine Berufserfahrung gesammelt hat. Diese Berufserfahrung bildet jedoch die Grundlage dafür, dass Beschäftigte im öffentlichen Dienst mit zunehmenden Dienstjahren ein höheres Gehalt nach Entgelttabelle erhalten.

Fazit
Im öffentlichen Dienst haben Arbeitnehmer:innen mit Kindern die gleichen Möglichkeiten wie andere Angestellte, Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Allerdings müssen sie damit rechnen, dass die Elternzeit nicht wie Arbeitszeit für die Entgeltstufen berücksichtigt wird. Dauert die Elternzeit länger als fünf Jahre, ist sogar mit einer Rückstufung zu rechnen, sodass die Wiederaufnahme in das Beschäftigungsverhältnis wie ein Neuanfang bewertet wird.

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Über den:die Autor:in

Dr. Emily Dang

Dr. Emily Dang ist Produktmanagerin für den Bereich Entgeltabrechnung und TVöD der Haufe Akademie.
Sie war zuvor bei einem namhaften Versicherungsunternehmen als Trainerin für den Außen- und Innendienst tätig und verfügt über umfangreiche Erfahrungen in der Konzeption und Umsetzung von Bildungsmaßnahmen.

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