Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage geklärt, inwieweit frühere befristete Arbeitsverhältnisse bei der Stufenzuordnung nach dem TVöD zu berücksichtigen sind. Es ging dabei um die Klage einer Erzieherin, die mit der in ihrem Fall erfolgten Stufenzuordnung nicht einverstanden war.
Wie viel Gehalt TVöD-Mitarbeitende bekommen, hängt von der jeweiligen Entgeltgruppe und der Stufe ab, welcher sie zugeordnet werden. Hinsichtlich der Stufenzuordnung von neu eingestellten Arbeitnehmer:innen ist die „einschlägige Berufserfahrung” das entscheidende Kriterium. Bei Personen, die vorher befristet beschäftigt waren und dann einen unbefristeten Arbeitsvertrag bekommen, stellt sich die Frage: Sind diese Mitarbeitenden eigentlich als „Einstellungen” im Sinne des TVöD zu werten? Und inwiefern ist die vorherige befristete Tätigkeit bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen? Aufschluss darüber gibt ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts.
Jahrelang befristete Arbeitsverhältnisse – mit kurzen Unterbrechungen
Zum Sachverhalt: Die Klägerin war vom 5. August 1996 bis 31. Juli 2008 mit kurzen Unterbrechungen aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse als Erzieherin in einer städtischen Kindertagesstätte beschäftigt. Seit dem 4. August 2008 ist die Erzieherin bei der Stadt in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis angestellt. Kraft einzelvertraglicher Bezugnahme ist der TVöD in der im Bereich der VKA jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die nach ihrer Wiedereinstellung zum 4. August 2008 nach § 16 TVöD (VKA) vorzunehmende Stufenzuordnung erfolgte ohne vollständige Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung, welche die Mitarbeiterin in den vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnissen erworben hatte.
Arbeitnehmerin war mit der Stufenzuordnung nicht einverstanden
Die Erzieherin war nicht damit einverstanden, dass ihre befristeten Beschäftigungen im Rahmen der Stufenzuordnung nicht vollständig berücksichtigt wurden. Sie vertrat die Ansicht, sie sei ab dem 1. März 2015 der Stufe 6 ihrer Entgeltgruppe zuzuordnen und entsprechend zu vergüten. Das zuständige Arbeitsgericht gab der Klägerin Recht. Der städtische Arbeitgeber ging daraufhin in Berufung, in der das Landesarbeitsgericht – unter teilweiser Abänderung des vorinstanzlichen Urteils – der Erzieherin ab dem 1. März 2015 die Entgeltstufe 4 zugebilligt und die Klage im Übrigen abgewiesen hat. Die Revision der Klägerin, die auf die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts ausgerichtet war, hatte vor dem Bundesarbeitsgerichts schließlich Erfolg (BAG, Urteil vom 06.09.2018, Az. 6 AZR 836/16).
Entscheidung des BAG
Das BAG entschied: Bei der Stufenzuordnung nach dem TVöD sind Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber zu berücksichtigen, wenn die Wiedereinstellung für eine gleichwertige oder gleichartige Tätigkeit erfolgt. Dies gilt nach BAG-Ansicht auch dann, wenn zwischen den einzelnen Befristungen Unterbrechungen liegen, die nicht länger als sechs Monate dauern.
Die Richter des 6. Senats des BAG werteten die Begründung des Arbeitsverhältnisses am 4. August 2008 als Einstellung im Sinne des § 16 TVöD (VKA). Bei der nach der Einstellung vorzunehmenden Stufenzuordnung sind nach Auffassung des BAG alle Zeiten einschlägiger Berufserfahrung als Erzieherin aus den vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit der Stadt zu berücksichtigen – trotz der Unterbrechungen zwischen den einzelnen Befristungen.
Solche Unterbrechungen sind nach BAG-Auffassung jedenfalls dann „unschädlich”, wenn sie wie im Fall der Klägerin jeweils nicht länger als sechs Monate dauern. Dementsprechend war die Erzieherin bei ihrer Wiedereinstellung im August 2008 bereits der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe zuzuordnen. Im März 2015 war sie aus der Stufe 5 in die von ihr begehrte Stufe 6 aufgestiegen.