Minijob oder doch nur kurzfristig beschäftigt? Eine geringfügige Beschäftigung kann in Deutschland in zwei verschiedenen Varianten ausgeübt werden: Zum einen als Minijob, zum anderen als sogenannte kurzfristige Beschäftigung. Doch was ist genau der Unterschied zwischen den beiden Varianten? Wie wird eine geringfügige Beschäftigung abgerechnet? Was sind die sozialversicherungsrechtlichen und lohnsteuerlichen Besonderheiten? Was gilt im Arbeitsrecht für geringfügig Beschäftigte? In diesem Beitrag nehmen wir die beiden Kategorien genauer unter die Lupe und zeigen Unterschiede und Gemeinsamkeiten auf.
Was sind Minijobs?
Minijobs sind eine Form der geringfügigen Beschäftigung, bei der der Verdienst eine bestimmte Grenze (sogenannte Geringfügigkeitsgrenze) nicht überschreiten darf. Die Verdienstgrenze für Minijobs liegt aktuell bei 520 Euro pro Monat. Konkret bedeutet das: Minijobberinnen und Minijobber dürfen höchstens 520 Euro pro Monat verdienen. Für sie gilt – wie für die übrigen Beschäftigten – der gesetzliche Mindestlohn.
Praxistipp
Die monatliche Stundenzahl sollte je nach Stundenlohn gewählt werden, um die Verdienstgrenze einzuhalten. Minijobber:innen können mehrere Minijobs gleichzeitig haben. Das Entgelt aus mehreren Minijobs wird zusammengerechnet und darf insgesamt die Verdienstgrenze von 520 Euro nicht überschreiten.
Zu beachten ist, dass die Einkommensgrenze in manchen Monaten überschritten werden kann, ohne dass der Minijob-Status verloren geht. Mehr dazu in unserem Beispiel unten. Entscheidend ist die Jahresgrenze von 6.240 Euro. Wenn diese Grenze eingehalten wird, spielt es keine Rolle, ob in einzelnen Monaten die 520-Euro-Grenze überschritten wird.
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Ausnahme zur Jahresgrenze im Minijob
In bestimmten Fällen kann ein Minijob auch dann noch vorliegen, wenn die Jahresgrenze von 6.240 Euro überschritten wurde. Wird die monatliche Verdienstgrenze von 520 Euro höchstens zweimal innerhalb eines Jahres „unvorhersehbar” überschritten, bleibt der Minijob-Status erhalten, auch wenn dadurch die Jahresverdienstgrenze überschritten wird.
Wichtig
Wenn die 520-Euro-Grenze „unvorhersehbar“ überschritten wird, darf das Entgelt im Monat der Überschreitung höchstens das Doppelte (maximal also 1.040 EUR) betragen.
Beispiel für ein „unvorhersehbares” Überschreiten der 520-Euro Grenze
Stellen Sie sich vor, Francesca und Alex arbeiten als Minijobber:innen in einem Eiscafé. Eines Tages fällt Francescas Kollegin Selma krankheitsbedingt aus und sie muss unerwartet einspringen. Dadurch arbeitet sie mehr als gewöhnlich und verdient im Monat mehr als die Grenze von 520 Euro. Diese Situation wird als „unvorhersehbar“ betrachtet, weshalb Francescas Minijob-Status trotz des höheren Einkommens bestehen bleibt. Alex hingegen übernimmt planmäßig die Schichten seiner Kollegin Lisa, die in den Urlaub fährt. Sein Einsatz als Urlaubsvertretung gilt nicht als „unvorhersehbar”. Denn: Urlaubsvertretungen müssen Arbeitgeber grundsätzlich einkalkulieren. Das gilt übrigens auch für saisonbedingte Mehrarbeit, z. B., wenn an besonders sonnigen Tagen mehr Eis verkauft wird und die Minijobber:innen deshalb Extraschichten einlegen.
Welche Besonderheiten gelten bei Sozialversicherung und Lohnsteuer bei Minijobber:innen?
Minijobber und Minijobberinnen sind beitragsfrei in der Kranken-, Pflege – und Arbeitslosenversicherung. Sie sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich aber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Arbeitgeber müssen für Minijobs folgende Sozialversicherungsbeiträge bezahlen:
- 13 % Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung
- 15 % Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung
Dazu kommen die Umlage U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) in Höhe von 1,1 %, die U2 (Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz) in Höhe von 0,24 %, die Insolvenzgeldumlage in Höhe von 0,06 % und der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Außerdem müssen Arbeitgeber für Minijobber:innen eine pauschale Lohnsteuer von 2 % entrichten.
Wichtig:
Wer als Minijobber:innen rentenversicherungspflichtig bleibt, muss die Differenz zwischen dem allgemeinen Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung und dem 15 % Pauschalbeitrag, den der Arbeitgeber übernimmt, selbst zahlen. Wenn der Minijobber oder die Minijobberin sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, fällt zwar der Arbeitnehmeranteil weg, der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers bleibt aber bestehen.
Anmeldung von Minijobbern und Minijobberinnen: Was ist zu beachten?
Arbeitgeber müssen ihre Minijobber:innen bei der Minijob-Zentrale anmelden. Diese ist die zentrale Melde- und Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte. Bis spätestens zum 15. Februar des entsprechenden Jahres muss eine Jahresmeldung für den Minijobber oder die Minijobberin abgegeben werden.
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Kurzfristige Beschäftigungen – zeitlich begrenzte Flexibilität
Kurzfristige Beschäftigungen sind eine andere Form der geringfügigen Beschäftigung. Sie zeichnen sich durch ihre begrenzte Dauer aus. Weitere wichtige Aspekte sind:
- Sie dürfen maximal drei Monate (bei mindestens 5 Arbeitstagen pro Woche) oder 70 Arbeitstage im Jahr dauern.
- Das Entgelt ist grundsätzlich unbegrenzt.
- Eine kurzfristige Beschäftigung ist beitragsfrei in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
- Kurzfristige Beschäftigungen sind lohnsteuerpflichtig.
Minijobs vs. kurzfristige Beschäftigungen: Die Unterschiede auf einen Blick
Obwohl beide Beschäftigungsformen als geringfügige Beschäftigungen gelten, gibt es einige wesentliche Unterschiede:
- Dauer der Beschäftigung: Während Minijobs auf Dauer angelegt sein können, sind kurzfristige Beschäftigungen zeitlich begrenzt.
- Höhe des Entgelts: Bei Minijobs ist das Entgelt auf 520 Euro im Monat begrenzt, bei kurzfristigen Beschäftigungen gibt es – vorbehaltlich einer „nicht berufsmäßig“ ausgeführten Tätigkeit – keine Verdienstgrenze.
- Sozialversicherung: Minijobs sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, kurzfristige Beschäftigungen sind hingegen sozialversicherungsfrei.
Fazit
Es ist wichtig, die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen Minijobs und kurzfristigen Beschäftigungen zu verstehen, um die richtige Wahl für die eigene Situation zu treffen. Beide Beschäftigungsformen haben ihre Vor- und Nachteile und bieten unterschiedliche Möglichkeiten hinsichtlich Flexibilität, Verdienst und sozialer Absicherung.
Minijobs vs. kurzfristige Beschäftigungen
Erfahren Sie mehr über geringfügige Beschäftigung in Deutschland: Vergleich zwischen Minijobs und kurzfristigen Beschäftigungen.
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