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Umgang mit Bewerbungen von Schwerbehinderten im ÖD

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Gleiche Behandlung für alle ist das Ziel. Es gilt Diskriminierungen zu verhindern und allen Bewerbern und Bewerberinnen möglichst ähnliche Rahmenbedingungen zu bieten. Für private und öffentliche Arbeitgeber gelten dabei unterschiedliche Rechte und Pflichten. Vorbereitung ist unerlässlich, damit einer erfolgreichen Zusammenarbeit nichts im Wege steht. Denn es gibt zahlreiche Fördermöglichkeiten und Angebote, um eine gelungene Integration und Inklusion zu gewährleisten.

Rechte und Pflichten der Arbeitgeber

Wenn eine Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen eingeht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung und die betriebliche Interessensvertretung (also den Betriebs- oder Personalrat) zu unterrichten. Dies muss gemäß § 164 Abs. 1 S. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IX unmittelbar nach Eingang der Bewerbung geschehen. Der Arbeitgeber muss die entsprechenden Stellen also von Beginn an in den Bewerbungsprozess einbinden. Die Schwerbehindertenvertretung darf dabei alle erforderlichen Unterlagen einsehen.

Wird der Betriebs- oder Personalrat nicht eingebunden, sind Entschädigungsklagen beim Bundesarbeitsgericht in der Regel erfolgreich. Denn nicht immer gelingt es dem Arbeitgeber im Falle einer Absage, die Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers oder einer schwerbehinderten Bewerberin zu widerlegen. Darüber hinaus stellt die absichtliche oder fahrlässige Nichtinformation der betrieblichen Interessen- oder Schwerbehindertenvertretung eine Ordnungswidrigkeit dar.

Vorbereitung ist alles: Das solltest du bei der Stellenanzeige beachten

  • Ausdrücklich erwähnen, dass Bewerbungen von Menschen mit Behinderung erwünscht sind
  • Nur Maßnahmen nennen, die dein Unternehmen umsetzen kann
  • Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unbedingt beachten
  • Erforderliche Qualifikationen und Kompetenzen auf Notwendigkeit prüfen
  • Prüfen, ob Teilzeitbeschäftigung möglich ist (relevantes Kriterium)
  • Hinweise auf Unternehmensphilosophie und -kultur geben: Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung etc.
  • Informationen zur Barrierefreiheit des Firmengebäudes und der barrierefreien Gestaltung digitaler Zugänge bereitstellen

Einstellung schwerbehinderter Bewerber

Nicht jeder oder jede schwerbehinderte Bewerber oder Bewerberin wird automatisch zum Vorstellungsgespräch eingeladen oder gar eingestellt. Auch wenn für öffentliche Arbeitgeber besondere Pflichten gelten, darf von einer Einladung abgesehen werden, wenn Bewerbern oder Bewerberinnen die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich fehlt. Doch müssen öffentliche Arbeitgeber ihrer Vorbildfunktion entsprechend gemäß § 165 Satz 2 SGB IX schwerbehinderte Menschen, die sich bei ihnen um einen Arbeitsplatz bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Private Arbeitgeber hingegen betreffen diese Pflichten nicht.

Mit der Inklusionsvereinbarung Teilhabe stärken

Ein Instrument, um die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu unterstützen, ist die Inklusionsvereinbarung. Die betriebliche Integration wird so über Zielvereinbarungen gesteuert. Mit dem Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes wurde der § 83 SGB IX und die Bezeichnung Integrationsvereinbarung in Inklusionsvereinbarung geändert. Der Arbeitgeber hat demnach mit der Schwerbehindertenvertretung sowie dem Betriebs-/Personalrat eine verbindliche Integrationsvereinbarung abzuschließen.

Es sollen praxisbezogene Vereinbarungen abgeschlossen werden, die geeignet sind, die Beschäftigungssituation spürbar zu verbessern. Mit der Inklusionsvereinbarung sollen betriebliche Belange im Zusammenhang mit der Eingliederung behinderter Menschen einvernehmlich geregelt werden. Sie soll den betrieblichen Erfordernissen Rechnung tragen, den Betriebsfrieden fördern und damit störungsfreie Betriebsabläufe ermöglichen. Obligatorischer Gegenstand der Inklusionsvereinbarung sind Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Verfahrensregelungen. Zur Stärkung dieses Gestaltungsinstruments wurden in § 166 Abs. 3 SGB IX[1] weitere Aspekte eingefügt, die jedoch optional sind:

  • zur angemessenen Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier, frei werdender oder neuer Stellen, zu einer anzustrebenden Beschäftigungsquote, einschließlich eines angemessenen Anteils schwerbehinderter Frauen,
  • zu Teilzeitarbeit,
  • zur Ausbildung behinderter Jugendlicher,
  • zur Durchführung betrieblicher Prävention (betriebliches Eingliederungsmanagement) und zur Gesundheitsförderung,
  • über die Hinzuziehung des Werks- und Betriebsarztes auch für Beratungen über Leistungen zur Teilhabe sowie über besondere Hilfen im Arbeitsleben.

Förderungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Menschen mit Schwerbehinderungen haben häufig Nachteile im Arbeitsleben. Das Schwerbehindertenrecht in Teil 3 des SGB IX (§§ 151 ff. SGB IX) versucht diese auszugleichen. Dazu sieht das SGB IX für schwerbehinderte Menschen vielfältige Eingliederungshilfen vor:

  • Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen durch Geldleistungen an Arbeitgeber.
  • Besonderer Kündigungsschutz: Jeder Auflösung oder Änderung des Arbeitsverhältnisses muss vorher das Integrationsamt zustimmen.
  • Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen von einer Arbeitswoche (gilt nicht für Gleichgestellte).
  • Werden ständig wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt, so ist zusätzlich zum Betriebs- und Personalrat eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen.

Damit Arbeitnehmende mit Behinderungen leistungsfähig und wirksam arbeiten können, sind gewissen Anpassungen möglich. Etwa gewisse Arbeitsplatzanpassungen oder flexible Arbeitszeitmodelle. Denn nicht immer ist eine gleiche Behandlung auch gerecht. Dies wird deutlich durch das folgende Bild:


Quelle: Universität Münster

Unternehmen können bei der Beschäftigung behinderter Arbeitnehmende zahlreiche Förderungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen:

  • Ein Förderprogramm der Bundesagentur für Arbeit ist z. B. der Eingliederungszuschuss, der dazu dient, bestimmte Defizite wie etwa lange Einarbeitungszeiten förderungsbedürftiger Arbeitskräfte auszugleichen.
  • Das Integrationsamt hat die Aufgabe, Menschen mit Behinderung bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu ermöglichen und bietet daher eine Vielzahl von Zuschüssen in verschiedenen Bereichen an – wie zum Beispiel Hilfsmittel am Arbeitsplatz, für den Arbeitsweg und die Kostenübernahme von Weiterbildungen.
  • Seit 2018 gibt es in Deutschland das Budget für Arbeit. Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, soll damit der Sprung auf den Arbeitsmarkt erleichtert werden. Arbeitgeber können das Budget als Zuschuss zu den Lohnkosten erhalten.
  • Für junge Menschen mit Behinderung gibt es das Budget für Ausbildung. Es soll Jugendlichen mit Behinderung ermöglichen, eine Ausbildung im Arbeitsmarkt zu machen und eine Alternative zur Werkstatt für behinderte Menschen bilden.

Jahresschluss SPEZIAL: Personalleitungsforum TVöD 2024/25

Speziell für TVöD-Anwender:innen haben wir dieses Personalleitungsforum konzipiert. Zwei Expert:innen vermitteln einen kompakten Überblick über die wichtigsten Gesetzesänderungen im Arbeits- und Tarifrecht für das Jahr 2025. Neueste Rechtsprechung und wichtige Brennpunktthemen, die von zentraler Bedeutung in der Personalarbeit sind, werden praxisnah erörtert


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