Mütter und Väter haben Anspruch auf Elternzeit. Dieser Anspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Für Geburten ab 1. Juli 2015 beträgt der übertragbare Anteil der Elternzeit 24 Monate. D. h. Mütter und Väter können bis zu 24 Monate Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes in Anspruch nehmen und zwar ohne Zustimmung des Arbeitgebers! Außerdem können Eltern ihre Elternzeit in drei Zeitabschnitte pro Elternteil einteilen.
Früher war die übertragene Elternzeit bei einem Arbeitgeberwechsel „verloren”, d. h. der neue Arbeitgeber war an die vom früheren Arbeitgeber gegebene Zustimmung zur Übertragung nicht gebunden. Dies ist für Geburten seit dem 1. Juli 2015 grundlegend anders: Der in den ersten drei Lebensjahren von der Mutter oder dem Vater jeweils nicht verbrauchte Anteil der Elternzeit – maximal 24 Monate – wird automatisch auf die Zeit bis zum vollendeten achten Lebensjahr übertragen.
Weitreichende Folgen für Arbeitgeber
Bei Einstellung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin mit einem Kind zwischen drei und acht Jahren besteht jederzeit die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Elternzeit, sofern diese in den ersten drei Jahren nach der Geburt nicht vollständig genommen wurde. Das dürfte insbesondere bei Vätern in ganz vielen Fällen so sein, denn in der betrieblichen Praxis nehmen insbesondere Väter derzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes regelmäßig keine drei Jahre Elternzeit in Anspruch. Arbeitgeber müssen sich bei ihren Planungen jetzt also darauf einstellen, dass auch neu eingestellte Mitarbeiter mit Kindern über drei Jahren noch in Elternzeit gehen. Hierfür gilt eine neue, verlängerte Ankündigungsfrist von 13 Wochen.
Durch das Elterngeld ist die Inanspruchnahme der Elternzeit sehr attraktiv, denn das Elterngeld gleicht den Wegfall des Einkommens in der Familie aus, wenn Eltern ihre Berufstätigkeit unterbrechen oder reduzieren. Den Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate zu, die sie frei untereinander aufteilen können. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen.
Mehr Flexibilität heißt mehr Kündigungsschutz
Elternzeiter haben bekanntlich einen besonderen Schutz vor Kündigungen, der weit über die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes hinausgeht. Es besteht ein allgemeines Kündigungsverbot mit dem engen Vorbehalt, dass die Kündigung ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände durch die zuständige Behörde für zulässig erklärt werden kann. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses. Eine Wartezeit ist nicht erforderlich, eine vereinbarte Probezeit ist unbeachtlich. Ebenso spielt die Betriebsgröße keine Rolle, sodass das Kündigungsverbot auch im Kleinbetrieb gilt. Für die Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes beginnt der besondere Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit. Arbeitgeber müssen sich künftig darauf einstellen, dass es bei beabsichtigten Probezeitkündigungen aber auch sonstigen ordentlichen oder fristlosen Kündigungen Probleme geben könnte, wenn es sich um eine Mutter oder einen Vater eines seit dem 1. Juli 2015 geborenen Kindes handelt. Das bedeutet: Elternzeit wird eventuell künftig häufiger nicht nur dann genommen, wenn Eltern und Kinder sie aus familiären Gründen brauchen, sondern auch aus kündigungsschutzrechtlichen Erwägungen.