Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Die Reformstufen 2024

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Trotz anhaltender Bemühungen war es in der Vergangenheit häufig schwierig, Fachkräfte aus dem Ausland für den deutschen Arbeitsmarkt zu gewinnen. Besonders hohe bürokratische Hürden und Anforderungen an Sprachkenntnisse standen im Weg. Jedoch sind Fachkräfte aus dem Ausland nicht nur essenziell, um den Fachkräftemangel auszugleichen. Sie bringen außerdem neue und frische Perspektiven in die Arbeitswelt, die Innovation fördern und die kulturelle Vielfalt erhöhen.

Mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG), das seit dem November 2023 in drei Stufen eingeführt wurde, sollen einige der Hürden abgebaut und der Zugang für internationale Fachkräfte erleichtert werden. Die folgenden Abschnitte geben einen ersten Überblick über einige der Änderungen der drei Reformstufen.

Rückblick: Die erste Reformstufe

Die erste Reformstufe des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes trat bereits im November 2023 in Kraft. Sie beinhaltete Anpassungen bei der sogenannten „Blauen Karte EU“. Die Blaue Karte EU ist ein besonderer Aufenthaltstitel, den vor allem Fachkräfte mit Hochschulabschluss aus dem außereuropäischen Ausland beantragen können. Sie berechtigt zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland und bietet einige Vorteile, wie z. B. einen erleichterten Familiennachzug oder die Möglichkeit schneller ein unbefristetes Aufenthaltsrecht zu bekommen.

Mit den Änderungen der ersten Reformstufe wurde die Mindestverdienstgrenze auf 50 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze abgesenkt. Außerdem wurde der Personenkreis, der die blaue Karte erhalten kann, erweitert (z. B. durch eine Erweiterung der Liste der Mangelberufe oder Erleichterungen für IT-Fachleute). So wird sie einem größeren Personenkreis zugänglich.

Die zweite Reformstufe: Regelungen zu Beschäftigung und Anerkennung

Mit der zweiten Reformstufe ab dem 1.3.2024 kamen weitere Neuerungen hinzu. Diese erleichtern unter anderem den Zugang für ausländische Fach- und Arbeitskräfte mit Berufserfahrung und die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.

  • Aufenthalt zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation: In nicht-reglementierten Berufen dürfen ausländische Fachkräfte auch ohne einen formal anerkannten Abschluss arbeiten. Voraussetzungen sind ein im Herkunftsland anerkannter Berufsabschluss und zwei Jahre Berufserfahrung. Es ist eine Gehaltsschwelle einzuhalten. Nicht-reglementierte Berufe sind hierbei Berufe, deren Ausübung in Deutschland nicht an den Nachweis einer bestimmten Qualifikation gebunden ist. Reglementierte Berufe sind beispielsweise der Arztberuf oder das Lehramt an staatlichen Schulen.
  • Anerkennungspartnerschaft: Wenn die Gehaltsschwelle nicht erreicht ist, können künftige Fachkräfte unter bestimmten Bedingungen trotzdem eine Beschäftigung antreten. Die Voraussetzungen sind ein Arbeitsvertrag, eine mindestens zweijährige Berufsqualifikation und die Verpflichtung das Anerkennungsverfahren in Deutschland zügig durchzuführen.
  • Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung: In Branchen, in denen ein besonderer, kurzzeitiger Bedarf herrscht, kann die Bundesagentur für Arbeit eine Anzahl an Arbeitskräften festlegen (2024: 25.000). Diese Menschen können dann acht Monate lang, unabhängig von ihrer Qualifikation, in Deutschland arbeiten, insofern sie aus dem Nicht-EU-Ausland stammen.

Die dritte Reformstufe: Chancenkarte

Eine der Neuerungen in der dritten Reformstufe ab dem 1.6.2024 betrifft Menschen ohne ein konkretes Arbeitsplatzangebot: die Chancenkarte. Mit dieser können sie, zunächst für ein Jahr, in Deutschland nach einem Arbeitsplatz suchen. Eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Wochenstunden und eine Verlängerung auf zwei Jahre sind möglich.

Arbeitsuchende aus Nicht-EU-Staaten, die als Fachkräfte nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gelten, können die Chancenkarte ohne weitere besondere Voraussetzungen erhalten. Für alle anderen sind der Nachweis eines ausländischen Hochschulabschlusses, eines anerkannten Berufsabschlusses sowie entweder deutscher oder aber englischer Sprachkenntnisse vorausgesetzt.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, erfolgt die Vergabe nach einem Punktesystem, bei dem insgesamt sechs Punkte erreicht werden müssen.

Hier eine Übersicht zur Punktevergabe:

Vier Punkte gibt es für … … einen ausländischen Berufsabschluss, der nach deutschen Standards anerkannt ist (auch wenn noch eine Nachqualifizierung notwendig ist).
Drei Punkte gibt es für … … mindestens fünfjährige Berufserfahrung in den letzten sieben Jahren, die im Zusammenhang mit der Qualifikation steht oder „gute deutsche Sprachkenntnisse“ (Niveau B2 GER).
Zwei Punkte gibt es für… … mindestens zweijährige Berufserfahrung in den letzten fünf Jahren, die im Zusammenhang mit der Qualifikation steht und „ausreichende deutsche Sprachkenntnisse“ (Niveau B1 GER), sowie ein Alter von bis zu 35 Jahren.
Einen Punkt gibt es für … … einen Voraufenthalt in Deutschland (min. sechs Monate in den letzten fünf Jahren), „hinreichende deutsche Sprachkenntnisse“, Englischkenntnisse auf C1-Niveau, wenn die Qualifikation einem Mangelberuf zugeordnet werden kann, einem Alter von 36-40 Jahren, sowie wenn der:die Ehepartner:in die Kriterien für die Chancenkarte bereits erfüllt.

 

Fazit

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz baut auf den drei Säulen Qualifikation, Erfahrung und Potenzial auf. Es erleichtert Menschen mit den gewünschten Qualifikationen den Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt und eröffnet dabei auch neue Wege für Menschen mit Berufserfahrung und einen im Herkunftsland anerkannten Abschluss. Zusätzlich bietet die Chancenkarte Menschen ohne Arbeitsplatzangebot, aber mit hohem Potenzial die Möglichkeit, sich in Deutschland auf Arbeitssuche zu begeben.

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