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Gesetz zur Offenlegung von Ertragssteuerinformationen

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Bestimmte Unternehmen sind künftig dazu verpflichtet, einen jährlichen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und im Unternehmensregister zu veröffentlichen. Für welche Unternehmen gilt diese Berichtspflicht und welche Informationen müssen offengelegt werden?

Im vergangenen Jahr hat die Bundesregierung eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen beschlossen. Damit wurde eine EU-Richtlinie umgesetzt, die darauf abzielt, die Tätigkeiten und Steuerzahlungen umsatzstarker multinationaler Unternehmen transparenter zu machen und Compliance im steuerlichen Bereich zu fördern.

Neue Berichtspflicht im Handelsgesetzbuch verankert

Gemäß der Neuregelung müssen multinationale Unternehmen – ab einer bestimmten Betriebsgröße und ab einem bestimmten Jahresumsatz – einen jährlichen Bericht mit detaillierten Informationen zur Ertragsteuer erstellen, ein sogenanntes public Country by Country Reporting (public CbCR). Gesetzlich verankert ist die Pflicht zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen in den §§ 342 ff. Handelsgesetzbuch (HGB).

Welche Unternehmen müssen einen public CbCR erstellen?

Gemäß der Regelung im HGB sind folgende Unternehmen zur Erstellung eines public CbCR verpflichtet:

  • In Deutschland ansässige multinationale Unternehmen, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren einen Konzernumsatz von jeweils mehr als 750 Millionen Euro haben. Als „multinational“ gilt ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, das in mindestens einem weiteren EU-Staat eine Zweigniederlassung hat oder einer dauerhaften Geschäftstätigkeit in mindestens einem weiteren EU-Land nachgeht.
  • In Deutschland ansässige mittelgroße oder große Tochterunternehmen eines außerhalb der EU ansässigen Mutterunternehmens.

Welche Informationen muss der Bericht beinhalten?

Im Rahmen des public CbCR müssen folgende Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden:

  • Name des berichtspflichtigen Unternehmens
  • Berichtszeitraum
  • Verwendete Währung
  • Kurze Beschreibung der Unternehmenstätigkeit
  • Anzahl der Beschäftigten
  • Nettoumsatzerlöse
  • Gewinn/Verlust vor Steuern
  • Geschuldete Ertragsteuer im laufenden Geschäftsjahr
  • Gezahlte Ertragsteuer im laufenden Geschäftsjahr
  • Nicht ausgeschüttete Gewinne

Der Ertragsteuerinformationsbericht muss in Deutschland im Unternehmensregister in deutscher Sprache erfolgen. Zudem ist eine Offenlegung des Berichts auf der Unternehmenswebsite verpflichtend, wobei ein Verweis auf das Unternehmensregister ausreicht. Für den Bericht muss ein der Europäischen Kommission zur Verfügung gestelltes Formblatt verwendet werden.

Ab wann die Berichtspflicht gilt

Der public CbCR ist erstmals verpflichtend für Geschäftsjahre durchzuführen, die nach dem 21.06.2024 beginnen. In Unternehmen, in denen das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, ist demnach erstmals für das Geschäftsjahr 2025 ein public CbCR zu erstellen und bis spätestens zum 31.12.2026 zu veröffentlichen.

Welche Bußgelder drohen bei Missachtung der Berichtspflicht?

Ein Verstoß gegen die Berichtspflicht kann sehr teuer werden. Gegen Unternehmen, die den Ertragsteuerinformationsbericht nicht richtig oder nicht vollständig erstellen oder den Bericht nicht rechtzeitig oder nicht mindestens fünf Jahre lang veröffentlichen, kann eine Geldbuße von bis zu 250.000 Euro verhängt werden.

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Online-Redaktion

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