Martin Weingärtner

  • Trainer-/Referent-Profil
"Ich berate überwiegend Unternehmen und Betriebsräte zum individuellen und kollektiven Arbeitsrecht. Meine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bereich der Beratung rund um die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern und allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen."

Kurzprofil

Rechtsanwalt, Managing Associate und Mitglied der Fokusgruppen HR. Law und PENSIONS. Law der ARQIS Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB in Düsseldorf.

Arbeitsschwerpunkte

Ich berate überwiegend Unternehmen und Betriebsräte zum individuellen und kollektiven Arbeitsrecht. Meine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bereich der Beratung rund um die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern und allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen. In diesem Themenbereich berate ich neben der Unternehmensseite auch ausgewählte Betriebsratsgremien. Ebenso bin ich bei der Erstellung unternehmensinterner Regelungen zur Betriebsratsvergütung aktiv. Darüber hinaus berate ich Mandanten bei Unternehmenstransaktionen, zum Umgang mit der betrieblichen Altersversorgung, bei Umstrukturierungen und Personalbau sowie bei der Vertragsgestaltung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit Arbeitnehmern und Organmitgliedern.

Berufserfahrung

  • Nach dem Studium 2018 Einstieg als Managing Associate

Qualifikation

  • Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln und der Higher School of Economics, Moskau
  • Referendariat in Düsseldorf

Arbeitssprachen

  • Deutsch
  • Englisch
  • Russisch

Publikationen

  • „Abgrenzung zwischen zulässiger Umgestaltung und unzulässigem Verzicht von Versorgungszusagen“, in: DB 26/2020, 1408
  • „Schuldner der betrieblichen Altersversorgung ist grundsätzlich das Unternehmen, nicht der Konzern“, in: DB 21/2020, 1128
  • „Betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Schließung eines Versorgungswerks“, DB Mai 2020
  • „Betriebsrat hat Einsichtsrecht in nicht anonymisierte Gehaltslisten und ist datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle“, in: DB 20/2019, 1156
  • „Reisezeit ist grundsätzlich vergütungspflichtige Arbeitszeit“, in: DB 11/2019, 615

Branchenkenntnisse

  • Automotive
  • Finanzen
  • Transport
  • Engergie