Weiterbildungen nach § 34c GewO (MaBV)
Werde Expert:in in der Immobilienbranche
Bist du bereit, deine Karriere auf ein neues Level zu heben und dein berufliches Potenzial voll auszuschöpfen? Dann bist du hier genau richtig! Unsere Weiterbildungen nach § 34c GewO (MaBV) bieten dir die Möglichkeit, dich in der Immobilienbranche weiterzuentwickeln und deine Kompetenzen zu erweitern.
Wir unterstützen dich bei der Erfüllung der gesetzlichen Weiterbildungsverpflichtung
Mit unserer hochwertigen Weiterbildung tauchst du tief in die Welt des Immobilienmanagements ein und erweiterst das Fachwissen, das du benötigst, um dein Ziele zu erreichen.
Die Haufe Akademie bietet im Rahmen der MaBV mehr als 50 anerkannte Veranstaltungen an, die in unterschiedlichsten Zeitmodellen und Formaten stattfinden. Hier findest du zusätzlich zu den fachlichen Angeboten auch zahlreiche überfachliche Seminare und Kurse, die ebenfalls Bestandteil der Weiterbildungsverpflichtung sind.
Unser erfahrenes Team von Expert:innen steht bereit, um dich durch den gesamten Lernprozess zu begleiten. Wir verstehen, dass jede:r Lernende einzigartig ist und unterschiedliche Bedürfnisse hat. Deshalb bieten wir flexible Lernmöglichkeiten an, die sich problemlos in deinen Zeitplan integrieren lassen. Egal, ob du Vollzeit arbeitest, Familie oder andere Verpflichtungen hast, wir finden eine Lösung, die zu dir passt.
Häufig gestellte Fragen
FAQ zu § 34c GewO (MaBV) Weiterbildungen
Wer muss sich weiterbilden?
Die Fortbildungspflicht betrifft Immobilienmakler:innen und Wohnimmobilienverwalter:innen. Zudem gilt sie auch für alle bei ihnen beschäftigten Personen, die an der Immobilienvermittlung oder Immobilienverwaltung mitwirken. Es besteht jedoch keine Weiterbildungspflicht für Beschäftigte, die nicht unmittelbar an der Vermittlung oder Verwaltung von Immobilien beteiligt sind, sondern lediglich interne, buchhalterische, personalverwaltungstechnische oder sekretariatsbezogene Aufgaben im Geschäftsbetrieb ausführen.
Wie erfülle ich die Weiterbildungspflichten der MaBV?
Immobilienmakler:innen und Immobilienverwalter:innen sind gemäß der Gewerbeordnung § 34c verpflichtet sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren weiterzubilden.
Wer als Verwalter:in und Makler:in tätig ist, muss für beide Tätigkeiten jeweils 20 Stunden Fortbildung innerhalb von drei Jahren nachweisen, also insgesamt 40 Stunden.
Die Weiterbildung muss dabei inhaltlich relevant für die Tätigkeit sein und von anerkannten Einrichtungen durchgeführt werden. Auch Webinare oder Online-Schulungen können zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht beitragen.
Nachweispflicht & Informationspflicht: Wann sind Nachweise zu erbringen?
Nach § 15b Absatz 3 MaBV ist die Erfüllung der Weiterbildungspflicht durch entsprechende Nachweise und Unterlagen über die Weiterbildungsmaßnahmen zu dokumentieren.
Verwalter:innen und Makler:innen sind verpflichtet, auf Anforderung der Behörde Informationen über ihre absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen bereitzustellen.
Ebenso müssen Sie ihren Auftraggeber:innen auf schriftliche Anfrage Informationen über ihre beruflichen Qualifikationen und die in den vergangenen drei Jahren absolvierten Weiterbildungen zur Verfügung stellen.
Aufbewahrungspflicht der Nachweise Um dieser Pflicht nachzukommen, müssen Verwalter:innen und Makler:innen die Belege über ihre durchgeführten Weiterbildungen für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahren. Dieser Zeitraum wird jeweils ab dem Ende des Kalenderjahres berechnet, in dem die Fortbildung stattgefunden hat.
Welche Folgen hat die Verletzung der Weiterbildungspflicht?
Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Weiterbildung kann als Ordnungswidrigkeit betrachtet werden und mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn:
- eine Person keinen Nachweis, keine Unterlage, keine Aufzeichnung oder keinen Beleg aufbewahrt oder diese nicht mindestens für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt.
- eine Person einer rechtskräftigen Anordnung zur Vorlage der Erklärung über die erforderlichen Weiterbildungen zuwiderhandelt.
Gibt es Ausnahmen von der Fortbildungspflicht?
Es sind keine Ausnahmen von der Weiterbildungspflicht vorgesehen, beispielsweise während einer Elternzeit oder geringfügigen Tätigkeit. Jedoch wird die Weiterbildungspflicht für Personen mit einem Abschluss als Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau oder Geprüfte:r Immobilienfachwirt/Geprüfte:r Immobilienfachwirt:in erst drei Jahre nach Beginn ihrer Tätigkeit wirksam.
Erhalten die Teilnehmer:innen eine Teilnahmebestätigung als Nachweis?
Ja, nach Abschluss Ihrer Fortbildungsmaßnahme erhalten Sie eine offizielle Teilnahmebestätigung als anerkannten Nachweis. Bei Bedarf können Verwalter:innen und Makler:innen diese Bestätigungen nutzen, um ihre Fortbildungsaktivitäten nachzuweisen.
Aber das ist nicht alles! Zusätzlich dazu bieten wir die Open Badges – anerkannte, digitale Teilnahmezertifikate. Diese verifizierbaren Nachweise entsprechen dem aktuellen Standard für die Integration in Karrierenetzwerke wie beispielsweise LinkedIn. Damit kannst du digital und sicher deine erworbenen Kompetenzen präsentieren.
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